Die am 24.09.2026 beschlossene Entschädigungssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Blaues Ländchen - Unsere Energie (BLUE) vom 29.09.2026 zur wird nachstehend bekanntgemacht und auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Verwaltungsrat hat aufgrund der §§ 24 und 86a GemO für das Land Rheinland-Pfalz, der §§ 14a ff. des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für das Land Rheinland-Pfalz und der §§ 28ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Der Vorstand erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 300,00 €.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer vom Zweckverband getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Der Stellvertreter des Vorstands erhält für die Teilnahme an Sitzungen der AöR, für Besprechungen mit der Verwaltung, Arbeitsgruppensitzungen und für die Teilnahme an sonstigen notwendigen Veranstaltungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 €. Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen, Besprechungen oder Veranstaltungen an einem Tag, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme gezahlt.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer vom Zweckverband getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Diese Entschädigungssatzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.