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Blaues Ländchen aktuell - Heimat- u Bürgerzeitung VG Nastätten
Ausgabe 42/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Die Satzung der Anstalt des öffentlichen Rechts Blaues Ländchen - Unsere Energie vom 15.09.2026 wird nachstehend bekanntgemacht und auf folgendes hingewiesen:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt

„Blaues Ländchen - Unsere Energie (BLUE)“

und Satzung der

„Blaues Ländchen - Unsere Energie (BLUE)“

gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts

zum 15.09.2026

Aufgrund der §§ 24 und 86a GemO für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 14a ff. des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Landesgesetzes über die Höfeordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 28ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 05.10.1999 (GVBl. 1999, S. 373), haben

1.

der Gemeinderat der Ortsgemeinde Berg

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 21.05.2026

2.

der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bettendorf

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 02.06.2026

3.

der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bogel

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 21.04.2026

4.

der Gemeinderat der Ortsgemeinde Buch

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 22.04.2026

5.

der Gemeinderat der Ortsgemeinde Diethardt

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 28.04.2026

6.

der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ehr

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 16.04.2026

7.

der Gemeinderat der Ortsgemeinde Endlichhofen

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 22.04.2026

8.

der Gemeinderat der Gemeinde Eschbach

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 11.06.2026

9.

der Gemeinderat der Gemeinde Gemmerich

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 27.04.2026

10.

der Gemeinderat der Gemeinde Hainau

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 14.04.2026

11.

der Gemeinderat der Gemeinde Holzhausen

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 07.05.2026

12.

der Gemeinderat der Gemeinde Hunzel

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 09.04.2026

13.

der Gemeinderat der Gemeinde Kasdorf

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 11.05.2026

14.

der Gemeinderat der Gemeinde Kehlbach

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 27.05.2026

15.

der Gemeinderat der Gemeinde Lautert

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 20.04.2026

16.

der Gemeinderat der Gemeinde Lipporn

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 12.05.2026

17.

der Gemeinderat der Gemeinde Marienfels

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 11.05.2026

18.

der Gemeinderat der Gemeinde Niederbachheim

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 05.05.2026

19.

der Gemeinderat der Gemeinde Oberbachheim

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 05.05.2026

20.

der Gemeinderat der Gemeinde Oberwallmenach

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 15.04.2026

21.

der Gemeinderat der Gemeinde Rettershain

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 04.05.2026

22.

der Gemeinderat der Gemeinde Ruppertshofen

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 05.05.2026

23.

der Gemeinderat der Gemeinde Winterwerb

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 20.04.2026

24.

der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nastätten

gemäß Beschluss in der Sitzung vom 25.06.2026

die Errichtung der gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts „Blaues Ländchen - Unsere Energie AöR“ vereinbart und die nachfolgende Satzung beschlossen:

Satzung

der „Blaues Ländchen - Unsere Energie AöR”

Präambel

Die der Verbandsgemeinde Nastätten zugehörigen Ortsgemeinden, die Stadt Nastätten sowie die Verbandsgemeinde Nastätten sind in besonderer Weise der Daseinsvorsorge ihrer Bürger verpflichtet. Angesichts der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen sowie der klimapolitischen Zielsetzungen der Gebietskörperschaften ist eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Erzeugung, der Nutzung, des Transports, der Speicherung und der Vermarktung erneuerbarer Energien unabdingbar. Daher soll die gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts als Bündelungsstelle aller kommunaler Aktivitäten im Bereich regenerativer Energien geschaffen werden. Alle Träger der gemeinsamen AöR übertragen in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ihre zukünftigen Projekte in den Bereichen der Energieerzeugung, der Nutzung, des Transports, der Speicherung und Vermarktung im Gebiet der Verbandsgemeinde Nastätten auf die gemeinsame Anstalt und streben dabei insbesondere über Beteiligungsmodelle an, die Interessenlage der Bürgerschaft und der bestehenden Initiativen zur Gestaltung regenerativer Energien einzubinden und zu berücksichtigen.

§ 1

Rechtsform, Träger, Name. Sitz, Stammkapital

(1) Die „Blaues Ländchen - Unsere Energie AöR” ist eine gemeinsame Einrichtung der nachfolgenden Träger:

Der Verbandsgemeinde Nastätten und der Ortsgemeinden Berg, Bettendorf, Bogel, Buch, Diethardt, Ehr, Endlichhofen, Eschbach, Gemmerich, Hainau, Holzhausen, Hunzel, Kasdorf, Kehlbach, Lautert, Lipporn, Marienfels, Niederbachheim, Oberbachheim, Oberwallmenach, Rettershain, Ruppertshofen und Winterwerb.

(2) Die AöR führt den Namen „Blaues Ländchen - Unsere Energie AöR“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „BLUE“.

(3) Die „BLUE“ hat ihren Sitz in Nastätten.

(4) Das Stammkapital beträgt € 46.000,00 (in Worten: Euro sechsundvierzigtausend).

(5) Auf das Stammkapital werden durch die Träger folgende Stammeinlagen geleistet:

-

die OG Berg

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Bettendorf

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Bogel

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Buch

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Diethardt

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Ehr

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Endlichhofen

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Eschbach

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Gemmerich

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Hainau

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Holzhausen

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Hunzel

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Kasdorf

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Kehlbach

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Lautert

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Lipporn

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Marienfels

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Niederbachheim

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Oberbachheim

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Oberwallmenach

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Rettershain

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Ruppertshofen

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die OG Winterwerb

€ 1.000,00 durch Bareinlage

-

die VG Nastätten verdoppelt die Einlagen der Gemeinden mit

€ 23.000,00 durch Bareinlage

(6) Der räumliche Wirkungsbereich der Anstalt (Anstaltsgebiet) umfasst die Hoheitsgebiete der Anstaltsträger.

(7) Die „BLUE“ führt als Dienstsiegel das Wappen der Verbandsgemeinde Nastätten mit der umlaufenden Schrift: „Blaues Ländchen - Unsere Energie AöR“.

§ 2

Anstaltszweck

(1) Die „BLUE“ wird nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz (KomZG), der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Die Trägerkommunen übertragen der Anstalt folgende Aufgaben: Erzeugung (insbesondere: Windenergieanlagen, Flächenphotovoltaik), Nutzung (insbesondere: Energieversorgung öffentlicher Gebäude, Straßenbeleuchtung) Speicherung, Transport und Vermarktung von erneuerbaren Energien. Hierzu kann die Anstalt eigene Anlagen oder Anlagen der Trägerkommunen sowie ihrer Beteiligungsgesellschaften entwickeln, planen, finanzieren, erwerben, bauen, betreiben oder unterstützen. Die Anstalt kann weitere Leistungen im Energiesektor anbieten.

(3) Die kommunalen Vertretungsorgane der Trägerkommunen können der Anstalt nach § 86 a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung aller Trägerkommunen.

(4) Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.

(5) Die Anstalt darf sich - im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.

(6) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten.

§ 3

Kompetenzen der Anstalt

(1) Die Anstalt deckt ihren Verwaltungsaufwand durch die Erhebung eines Entgeltes gegenüber den Trägerkommunen im Verhältnis der Beteiligung gemäß § 1 Abs. 5 dieser Satzung. Der Entgeltbedarf wird jährlich ermittelt und erhoben. (Auf den voraussichtlichen Entgeltbedarf eines Wirtschaftsjahres werden entsprechende monatliche Abschlagszahlungen erhoben.)

(2) Die Anstalt beschäftigt kein eigenes Personal. Die Betriebsführung erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten. Die Kosten der Betriebsführung sind der Verbandsgemeinde Nastätten zu erstatten.

(3) Leistungsbeziehungen zwischen den Trägerkommunen und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.

§ 4

Organe der Anstalt

(1) Organe der Anstalt sind:

a)

der Vorstand (§ 5)

b)

der Verwaltungsrat (§§ 6 - 8).

(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Trägerkommunen.

(3) § 22 GemO (Ausschließungsgründe) sowie § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. § 20 (Ausgeschlossene Personen und § 21 (Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend.

§ 5

Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand besteht aus einer Person; für diese wird eine Stellvertretung bestellt. Der Vorstand und seine Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat für eine Amtsdauer von 5 Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen.

(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat nach Maßgabe der EigAnVO Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägerkommunen haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die jeweiligen Gremien (Verbandsgemeinderat, Stadtrat, Ortsgemeinderäte) unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(5) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, wozu insbesondere gehört:

a)

die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,

b)

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,

c)

die Beschaffung von Vorräten, sonstigen Arbeits- und Betriebsmitteln im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit und einer wirtschaftlichen Vorratshaltung,

d)

die Anordnung und Beauftragung von Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsleistungen im Rahmen des laufenden Betriebs,

e)

den Abschluss von Verträgen, deren Wert € 50.000,00 nicht übersteigt,

f)

die Anordnung und Beauftragung von investiven Maßnahmen, deren Auftragswert im Einzelfall den im Wirtschaftsplan festgelegten Betrag nicht übersteigt,

g)

die Stundung von Forderungen bis zu € 25.000,00,

h)

den Erlass von Forderungen bis zu € 10.000,00,

i)

der Einsatz des Personals

(6) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu:

a)

dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von € 50.000,00 überschritten wird,

b)

der Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen,

c)

erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 8 und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von € 50.000,00 überschreiten,

(7) Der Vorstand hat den Trägerkommunen auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.

§ 6

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus jeweils einem von den Trägerkommunen entsandten Vertreter, also insgesamt 24 Personen dies sind der/die jeweils amtierende Bürgermeister*in und die jeweils amtierenden Ortsbürgermeister*Innen, respektive der/die jeweils amtierende Stadtbürgermeister*in, respektive deren Abwesenheitsvertreter*in.

(2) Der/Die Vorsitzende ist der/die jeweils amtierende Bürgermeister*in der Verbandsgemeinde. In ihrer oder seiner Vertretung führen die Beigeordneten der Verbandsgemeinde den Vorsitz in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Bürgermeister*in, Ortsbürgermeister*in oder Stadtbürgermeister*in. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen, deren Höhe sich nach der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Nastätten bemisst.

§ 7

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch über die Abberufung des Vorstandes und seines Vertreters.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:

a)

Grundsätze der Geschäftspolitik und Ziele der Anstalt

b)

sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt

c)

sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen,

d)

den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen,

e)

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

f)

die Ergebnisverwendung,

g)

die Bestellung des Abschlussprüfers,

h)

die Entlastung des Vorstands,

i)

den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung,

j)

die Veränderung der Trägerschaft,

k)

die langfristigen Planungen,

(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über

a)

die Veränderung der Aufgabe der Anstalt,

b)

die Erhöhung des Stammkapitals,

c)

die Veränderung der Trägerschaft,

d)

die Verschmelzung sowie Auflösung

bedürfen der Zustimmung aller Räte der Trägerkommunen.

(4) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.

§ 8

Einberufung und Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und Ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats analog den Regelungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist analog § 39 Abs. 1 GemO beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Trägerkommunen anwesend und vertreten sind.

(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er beschlussfähig, wenn die gemäß GemO erforderliche Anzahl an Trägervertretern erschienen sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.

(7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des/der Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlicher Form oder per Fax gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.

(8) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Festsetzung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(9) Die Trägerkommunen haben je eine Stimme.

(10) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.

(11) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.

§ 9

Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Blaues Ländchen - Unsere Energie, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, die Stellvertretung mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrats werden von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der Stellvertretung unter der Bezeichnung „Blaues Ländchen - Unsere Energie, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben.

§ 10

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen,

Vermögensverwaltung und Prüfung

(1) Die Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86b Abs. 5, § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 4, § 93 Abs. 1 und § 94 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBI S 373); die Bestimmungen des 6. Kapitels über die Staatsaufsicht der Gemeindeordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.

§ 11

Jahresabschluss

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung ist der Verbandsgemeinde Nastätten zuzuleiten.

(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 HGrG entsprechend zu beachten.

§ 12

Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan

(1) Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.

(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplanung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan.

§ 13

Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der „BLUE“ erfolgen in den Bekanntmachungsorganen der Trägerkörperschaften. Die Bekanntmachungen orientieren sich an der in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Nastätten festgelegten Form. Dies gilt auch für die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind an sieben Werktagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

(2) Alle nach § 92 Abs. 1 GemO der Anzeigepflicht der „BLUE“ gegenüber der Aufsichtsbehörde anstehenden Entscheidungen, insbesondere Änderungen der Satzung (z. B. des Satzungszwecks) sind vor der Beschlussfassung den zuständigen Organen der einzelnen Träger so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese oder die hinter ihnen stehenden Kommunen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 GemO fristgerecht nachkommen können.

(3) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

§ 14

Anstaltslast, Gewährträgerhaftung,

Haftung im Innenverhältnis, Ausscheiden, Auflösung

(1) Die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung richten sich nach dem Verhältnis der von jedem Träger der „BLUE“ geleisteten Einlage auf das Stammkapital.

(2) Zur Abwicklung der Projekte einzelner oder mehrerer Träger wird vertraglich ein eigener Deckungskreis gebildet. Danach tragen allein die Träger des Deckungskreises die mit dem jeweiligen Projekt verbundenen Kosten; alle Erträge hieraus stehen - nach Abzug der internen Kosten der „BLUE“ - diesen Trägern zu. Die Träger des jeweiligen Deckungskreises stellen dabei alle nicht dem Projekt zustimmenden Träger im Innenverhältnis von einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung frei.

(3) Jeder Anstaltsträger ist berechtigt, zum jeweiligen Ende eines Geschäftsjahres einen Antrag auf Ausscheiden aus der Anstalt zu stellen. Die Entscheidung über das Ausscheiden bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträger. Die Entscheidung über die Abfindung ist auf Kosten des Ausscheidenden nach dem Prüfungsstandard des Instituts für Wirtschaftsprüfer -IDW S 1 - zu ermitteln; Vermögen der Anstalt, das ausschließlich auf Vorhaben einzelner Trägerkörperschaften beruht, wird dabei ausschließlich diesen Trägerkörperschaften zugeordnet.

(4) Die Anstaltsträger entscheiden über die Auflösung der „BLUE“. Die Entscheidung über die Auflösung bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträger. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der „BLUE“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Anstaltsträger im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zurück; Vermögen der Anstalt, das ausschließlich auf Vorhaben einzelner Trägerkörperschaften beruht, wird ausschließlich diesen Trägerkörperschaften zugeordnet.

§ 15

Beirat

(1) Die „BLUE“ kann bei Bedarf projektorientiert Beiräte bilden. Ein Beirat besteht regelmäßig zur Hälfte aus Mitgliedern des Verwaltungsrats, die von diesem gewählt werden und zur Hälfte aus externen fach- oder sachkundige Personen. Die Berufung dieser erfolgt mit einfacher Mehrheit der Beiratsmitglieder nach Abs. 1.

(3) Die Amtsdauer der benannten und der zusätzlich berufenen Mitglieder entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

(4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Verwaltungsrat und den Vorstand in allen Fragen der Erzeugung, Speicherung, Transport, Nutzung und Vermarktung von erneuerbaren Energien zu beraten.

(5) Näheres ist (ggf.) in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Verwaltungsrat dem Beirat gibt.

§ 16

Inkrafttreten

Die „BLUE“ entsteht mit Inkrafttreten dieser Satzung am 15.09.2026.

Unterschriften (aller Trägerkommunen)

Berg, den 15.09.2026

Bettendorf, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Heiko Singhof

Vertreter: Kai Neumann

Ortsbürgermeister

Ortsbürgermeister

Bogel, den 15.09.2026

Buch, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Uwe Holstein

Vertreter: Jan Menzel

Ortsbürgermeister 

Ortsbürgermeister

Diethardt, den 15.09.2026

Ehr, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Kerstin Reek-Berghäuser

Vertreter: Nils Heymann

Ortsbürgermeister

Ortsbürgermeister

Endlichhofen, den 15.09.2026

Eschbach, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Ulrich Birkenstock

Vertreter: Philipp Forst

Ortsbürgermeister

ErsterBeigeordneter

Gemmerich, den 15.09.2026

Hainau, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Mario Winterwerber

Vertreter: Nadine Bärz

Ortsbürgermeister

Ortsbürgermeister

Holzhausen, den 15.09.2026

Hunzel, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Michael Schicktanz

Vertreter: Thomas Schmitt

Ortsbürgermeister

Ortsbürgermeister

Kasdorf, den 15.09.2026

Kehlbach, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Danny Richter

Vertreter: Simon Rainer

Ortsbürgermeister

Ortsbürgermeister

Lautert, den 15.09.2026

Lipporn, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Jens Gilles

Vertreter: Nina Kraft

Ortsbürgermeister

Ortsbürgermeister

Marienfels, den 15.092026

Niederbachheim, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Stefan Kühnel

Vertreter: Volker Palm

Ortsbürgermeister

Ortsbürgermeister

Oberbachheim, den 15.09.2026

Oberwallmenach, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Manfred Walter

Vertreter: Andy Leicht

Erster Beigeordneter

Ortsbürgermeister

Rettershain, den 15.09.2026

Ruppertshofen, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Bernd Plies

Vertreter: Heike Ulrich

Erster Beigeordneter

Ortsbürgermeister

Winterwerb, den 15.09.2026

VG Nastätten, den 15.09.2026

(Siegel)

(Siegel)

gez. (Unterschrift)

gez. (Unterschrift)

Vertreter: Ina Koloseike

Vertreter: Jens Güllering

Ortsbürgermeister

Bürgermeister