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Blaues Ländchen aktuell - Heimat- u Bürgerzeitung VG Nastätten
Ausgabe 43/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Die am 26.09.2024 beschlossene Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Nastäten vom 21.10.2024 wird nachstehend bekanntgemacht und auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Nastätten vom 21.10.2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung.

(2) Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten zu jedermanns Einsicht während den Sprechzeiten bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Ortsgemeinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.

(2) Der Verbandsgemeinderat bestimmt durch Beschluss das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses sind aus der Mitte des Verbandsgemeinderates zu wählen; die sonstigen Ausschüsse können sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern zusammensetzen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter eines Ausschusses sollen jedoch Ratsmitglieder sein.

Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu. Dem Schulträger- und Sportstättenausschuss gehören zusätzlich die Schulleitungen und die gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird zur abschließenden Beschlussfassung übertragen:

1.

die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000,00 €,

2.

die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsansätze bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € im Einzelfall,

3.

die Einzelentscheidung über Darlehensaufnahmen, die in der Haushaltssatzung vorgesehen sind,

4.

die Entscheidung über den Erlass und die unbefristete Niederschlagung von Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

5.

die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO.,

6.

die Zustimmung zu Personalentscheidungen nach § 47 Abs. 2 GemO.

(3) Dem Werksausschuss wird für den Bereich der Verbandsgemeindewerke bei Verfügungen über Gemeindevermögen nach § 32 Abs. 2 Nr. 13 GemO bis zum Höchstbetrag von 20.000,00 € für den einzelnen Vermögensgegenstand die abschließende Entscheidung übertragen. Das Übrige regelt die Betriebssatzung.

(4) Dem Ausschuss für Umwelt, Bauen und Nachhaltigkeit wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsansätze und bei größeren Baumaßnahmen im Rahmen der nach gegliederten Kostenvoranschlägen für die jeweiligen Leistungen vorgesehenen Teilbeträge bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € im Einzelfall die abschließende Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen übertragen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

Dem Bürgermeister wird die Entscheidung über den Erlass und die unbefristete Niederschlagung von Forderungen für Beträge von weniger als 1.000,00 € übertragen.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat 3 Beigeordnete.

(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4, 6 und 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von

30,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

(5) Bei Teilnahme an Besprechungen bzw. Arbeitsgruppensitzungen die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4 und 6.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag.

(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 6 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(8) Die Beiträge der Fraktionen und politischen Gruppierungen für die Mitgliedschaft in kommunalpolitischen Vereinigungen werden auf Nachweis erstattet bis zu einem Höchstbetrag von 2,00 € pro Person und Monat.

§ 7

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Für die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort werden die Fahrkosten nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 LRKG erstattet.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglieder sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen, der Bürgermeisterdienstversammlung, Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) und die Teilnahme an Besprechungen bzw. Arbeitsgruppensitzungen die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 8

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wehrleiter, Wehrführer, Jugendfeuerwehrwarte, Gerätewarte und Ausbilder

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 3.

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Werten gemäß § 10 und 11 FwEVO. Sofern die FwEVO keinen Fixbetrag festsetzt, sondern lediglich einen Rahmen für die Aufwandsentschädigung vorgibt, errechnet sich die Aufwandsentschädigung auf Basis des Höchstbetrages nach der FwEVO. Die Aufwandsentschädigung beträgt für:

(3) Die Verbandsgemeindeausbilder erhalten eine Aufwandsentschädigung je Ausbildungsstunde entsprechend § 11 Abs. 1 FwEVO.

(4) Die Brandschutzerzieher erhalten jährlich je geschulte Einrichtung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €

(5) Im Falle der Abwesenheitsvertretung erhält der Stellvertreter für jeden vollen Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe eines Dreißigstels der Aufwandsentschädigung der der vertretenen Person zustehenden Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung ist auf die Aufwandsentschädigung eines ständigen Vertreters anzurechnen.

(6) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Feuerwehr bei kostenpflichtigen Einsätzen nach § 36 LBKG

(1) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die Mitglieder der Feuerwehr erhalten hierfür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8,50 € je Stunde. Bei Einsätzen innerhalb der Arbeitszeit entfällt die Aufwandsentschädigung; an ihre Stelle tritt die Erstattung der Lohnausfallkosten an den Arbeitgeber des Mitgliedes der Feuerwehr.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich ausgezahlt.

(3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.09.20219, geändert durch Satzung vom 05.05.2021, außer Kraft.

Nastätten, 21.10.2024 (S.)
Güllering, Bürgermeister