Titel Logo
Blaues Ländchen aktuell - Heimat- u Bürgerzeitung VG Nastätten
Ausgabe 44/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Nastätten

Die Verbandsgemeinde Nastätten und die Verbandsgemeinde Loreley haben eine Zweckvereinbarung zur Umsetzung des Verbundkonzeptes Hochbehälter Dachskopf geschlossen.

Die vorgenannte Zweckvereinbarung vom 29.09.2023 wurde von der Kommunalaufsicht des Rhein-Lahn-Kreises mit Schreiben vom 17.10.2023 gemäß § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit genehmigt und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Nastätten, 25.10.2023
Jens Güllering, Bürgermeister

Zweckvereinbarung

zur Umsetzung des Verbundkonzeptes Hochbehälter Dachskopf

zwischen

der Verbandsgemeinde Loreley, Verbandsgemeindewerke Loreley, vertreten durch den Bürgermeister Mike Weiland, Dolkstraße 3, 56346 Sankt Goarshausen,

- VGW Loreley -

und

der Verbandsgemeinde Nastätten, Verbandsgemeindewerke Nastätten, vertreten durch den Bürgermeister Jens Güllering, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten,

- VGW Nastätten -

Präambel

Mit Vereinbarung vom 19.01.2022 haben die VGW Loreley und die VGW Nastätten die gegenseitigen Willenserklärungen zur gemeinsamen, interkommunalen Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Region, insbesondere Ersatzwasserversorgung zur Optimierung der Versorgungssicherheit geschlossen. Die an das Landesgesetz zur kommunalen Zusammenarbeit angelehnte Vereinbarung vom 19.01.2022 ist Grundlage für den Fortschritt des Verbundkonzeptes Dachskopf.

§ 1

Vertragsgegenstand

1) Die Regelungen des Vertrages betreffen folgende bauliche Anlagen:

a.

ein zu errichtender Hochbehälter Dachskopf auf einem Teilstück des Grundstücks in der Gemarkung Oberbachheim, Flur 21, Flurstück 2 einschließlich seiner technischen Einrichtungen,

b.

der diesen Hochbehälter andienenden Versorgungsleitung (Zuleitungen),

c.

der auf der Zuleitungsstrecke zum Hochbehälter befindlichen zu Versorgung notwendigen Bauwerke (z.B. Pump- und Drosselbauwerke),

d.

gemeinschaftlich genutzte Versorgungsleitungen ab dem Hochbehälter zur Weiternutzung einschließlich der auf der Strecke erforderlicher Bauwerke

2) Der Umfang der vertraglichen Aufgaben wird auf die Planung, den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung und etwaige Sanierung und Nachrüstungen einschließlich der damit verbundenen Planungskosten der zu Absatz 1 genannten baulichen Anlagen beschränkt.

§ 2

Kompetenzen

1) Die Vertragspartner arbeiten vertrauensvoll, gleichberechtigt und partnerschaftlich zusammen und unterrichten sich unverzüglich in allen Angelegenheiten, die diese Vereinbarung berühren können.

2) Beauftragter Beteiligter in Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 KomZG ist die Verbandsgemeinde Loreley.

3) Die Projektleitung und -führung obliegt der VGW Loreley als beauftragter Beteiligter. Sie umfasst insbesondere die Beauftragung der Planung, die Ausschreibung der Maßnahmen und Erteilung der Bauaufträge. Die Beantragung von Fördermittel erfolgt durch den jeweiligen Vertragspartner in Eigenregie zu den vereinbarten Kostenanteilen.

4) Die einzelnen Projektschritte der in Ziff. 3 Satz 2 genannten Aufgaben und späterer größerer Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung der Vertragspartner.

5) Keiner gesonderten Zustimmung bedarf die Beauftragung, den Wechsel und die Kündigung betrieblicher Aufträge (z.B. Wechsel Stromanbieter) und kleinerer Unterhaltungsmaßnahmen.

§ 3

Bau und Nutzung

1) Die VGW Loreley baut die in § 1 Ziff. 1 aufgezeigten Anlagen. Grundlage ist die entsprechende jeweilige Genehmigungsplanung. Die Planung und der Genehmigungsantrag bedürfen der Einwilligung der VGW Nastätten; die Herstellungsarbeiten sind vom VGW Loreley nach Baufortschritt mit der VGW Nastätten abzustimmen. Nach Beendigung der Herstellungsarbeiten und vor Inbetriebnahme des Hochbehälters Dachskopf hat die VGW Loreley die Betriebsbereitschaft der VGW Nastätten anzuzeigen und die erforderlichen Bestandsunterlagen (inkl. der Protokolle der behördlichen Abnahmen) vorzulegen.

2) Nach den vorliegenden Speicherbedarfsberechnungen wird das Gesamtvolumen wie folgt genutzt:

- VGW Loreley

750 m³ (entspricht 50%)

- VGW Nastätten

750 m³ (entspricht 50%)

§ 4

Kosten der Investition (Baukostenzuschuss)

1) Die VGW Nastätten verpflichtet sich, 50% der Kosten für die nach § 1 Ziff. 1 genannten Investitionen, in Form von Baukostenzuschüssen an die VGW Loreley zu erstatten. Satz 1 gilt entsprechend für die der VGW Loreley zur Anbindung an den Hochbehälter Lahnhöll in Rechnung gestellten Baukostenzuschuss. Alle anfallenden Kosten werden von der VGW Loreley dokumentiert und anteilig als Baukostenzuschuss weiterberechnet. Die VGW Nastätten leistet für alle anfallenden Kosten anteilige Baukostenzuschüsse nach Baufortschritt, höchstens einmal zum Ende eines Quartals nach entsprechender Rechnungsstellung seitens des VGW Loreley.

2) Abs. 1 findet ebenfalls Anwendung bei nach der Herstellung notwendig werdenden aktivierungspflichtigen Maßnahmen insbesondere für Umbauten, Erneuerungen oder Erweiterungen.

3) Anlagenteile, die nachweislich nur von einem Partner genutzt werden, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Diese Aufwendungen sind von dem jeweiligen Verursacher zu tragen.

4) Die Kosten für einen eventuellen, späteren Rückbau des neuen Hochbehälters werden gemäß den Regelungen zu den Investitionskosten abgerechnet. Der Rückbau erfolgt nach endgültiger Außerbetriebnahme des Hochbehälters.

5) Der Rückbau derzeit von den Vertragspartnern noch im Betrieb befindlichen Anlagen, welche nach Umsetzung der Maßnahme entbehrlich werden, geht zu Lasten des jeweiligen Anlagenbetreibers.

§ 5

Betrieb

1) Nach Umsetzung und ggf. der behördlichen Abnahmebescheinigungen der in § 1 Ziff. 1 genannten Anlagen betreibt und unterhält die VGW Loreley die entsprechenden Anlagen.

2) Die laufenden Kosten für Betrieb und Unterhaltung, ausgenommen der Wasserlieferungskosten (§ 9), finanziert die VGW Loreley vor. Die VGW Nastätten verpflichtet sich, 50% der Kosten der gemeinschaftlich genutzten Anlagen zu erstatten.

Die Kosten für Betrieb und Unterhaltung werden von der VGW Loreley nach Inbetriebnahme der Anlagen nach § 1 Ziff. 1 jeweils zum 31.12. des laufenden Jahres der VGW Nastätten in Rechnung gestellt.

Zu den laufenden Kosten des Betriebes gehören sämtliche Aufwendungen (z.B. Grünpflege, Reinigung, Telekommunikation/Fernwirktechnik, Instandhaltungsarbeiten soweit sie nicht aktivierungspflichtig sind, Personalkosten, Versicherungskosten, Energiekosten), ausgenommen der Wasserlieferungskosten.

§ 6

Pflichten des Betreibers

1) Die VGW Loreley ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Entnahme von Wasser aus dem Hochbehälter Dachskopf ist sicherzustellen. Ausnahmen sind:

-

Störungen der Wasserversorgungsanlagen durch höhere Gewalt;

-

betriebsnotwendige Arbeiten an den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen nach

vorheriger Absprache.

Störungen im Betrieb sind der VGW Nastätten unverzüglich anzuzeigen. Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit sind unverzüglich zu beheben.

Bei einer vorübergehend auftretenden Wasserverknappung bei den Vorlieferanten steht das vorgehaltene Wasser prozentual im selben Verhältnis zu dem vorgehaltenen Speichervolumen (50:50) zu Verfügung.

2) Die VGW Nastätten stellt die VGW Loreley von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die wegen Unterbrechung von Wasserlieferungen aus dem Hochbehälter Dachskopf geltend gemacht werden.

3) Die VGW Nastätten erhält jederzeit

- Einsicht in das Betriebstagebuch,

- Zutritt zum Bauwerk oder

- Überprüfung der Messeinrichtung bzw. zusätzliche Ablesungen.

§ 7

Wasserlieferung

1) Die Versorgung des Hochbehälter Dachskopf mit Wasser erfolgt aus dem Versorgungsbereich der Vereinigten Wasserwerke Mittelrhein GmbH (VWM). Die VGW Loreley haben unter Beteiligung mit den VGW Nastätten einen entsprechenden Wasserlieferungsvertrag geschlossen, der unter anderem die entsprechende Zulieferung und Kosten regelt. Die VGW Nastätten akzeptiert die vertragliche Vereinbarung und erkennt ihre Anwendung in den Belangen dieses Vertragswerkes betreffend an.

2) Die Steuerung des Hochbehälters erfolgt in der Form, dass der jeweilige Vertragspartner das in das eigene Versorgungsgebiet aus dem Hochbehälter abgegebene Wasser aus der jeweiligen Zuleitung bezieht.

3) Das in den Hochbehälter eingespeist und anschließend weiterverteilte Trinkwasser muss den Anforderungen der jeweils geltenden Trinkwasserverordnung entsprechen. Über Abweichungen informieren sich die Partner unmittelbar nach Feststellung.

4) Die Steuerung des Hochbehälters wird an die Fernwirkanlage der VGW Loreley angeschlossen. Die Steuerung des Wasserbezuges erfolgt im Regelfall durch die VGW Loreley. Es wird eine gegenseitige Information hinsichtlich der aktuellen Wasserlieferung vereinbart.

§ 8

Messeinrichtung

1) Jede Ableitung aus dem Hochbehälter Dachskopf erhält eine Messeinrichtung. Die Messeinrichtungen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gewechselt. Die Partner sind auf schriftlich begründeten Antrag des jeweils anderen Partners verpflichtet, die Messeinrichtung nachprüfen zu lassen. Die Kosten sind von dem jeweiligen Antragsteller zu übernehmen.

2) Ergibt die Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Fehlergrenzen oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag richtiggestellt, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraums hinaus.

3) Bei unrichtiger Anzeige der Messeinrichtung wird der Verbrauch im ersten Lieferjahr geschätzt. In den folgenden Lieferjahren erfolgt eine eventuelle Schätzung nach dem Verbrauch im gleichen Ablesezeitraum des Vorjahres. In Härtefällen kann jeweils eine andere Regelung vereinbart werden.

4) Für die ordnungsgemäße Unterhaltung und Auswechslung der Wasserzähler gemäß den gesetzlichen und technischen Vorschriften ist der jeweilige Inhaber der Messeinrichtung zuständig. Die hierdurch anfallenden Kosten sind Betriebskosten i.S.v. § 5 Ziff.2 der Vereinbarung.

§ 9

Kosten der Wasserlieferung

1) Die VGW Loreley berechnet der VGW Nastätten die Entgelte für den Bezug des Trinkwassers entsprechend der geltenden Vereinbarung mit dem jeweiligen Trinkwasserlieferanten (derzeit VWM) im Rhythmus des eigenen Rechnungseingangs unter Berücksichtigung des gemessenen Bedarfs weiter.

2) Das im Bedarfsfall von der VGW Loreley oder der VGW Nastätten bezogene Trinkwasser wird zu denselben Konditionen wie in Ziff. 1 an den jeweiligen Vertragspartner weiterberechnet. Die Annahme der Bereitstellung einschließlich des Bezugs muss durch den jeweiligen beziehenden Vertragspartner in Form einer Erklärung akzeptiert werden.

§ 10

Unwirksamkeit von Teilen dieser Vereinbarung

1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt.

2) An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Partner eine neue Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, welche mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt worden ist.

§ 11

Laufzeit der Vereinbarung und Auseinandersetzung

1) Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt 25 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist verlängert sich die Laufzeit dieser Vereinbarung auf unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung kann danach unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren zum Jahresende einseitig gekündigt werden.

2) Beide Partner haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung, wenn der jeweils andere Partner wesentliche Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, und er ungeachtet einer Mahnung nicht bereit ist, sein pflichtwidriges Verhalten einzustellen.

3) Im Fall der Vereinbarungsbeendigung verpflichten sich die Partner eine Auflösungsvereinbarung abzuschließen, die eine finanzielle Abgeltung bzw. Ausgleichszahlungen der Partner untereinander regelt, insbesondere für noch nicht vollständig abgeschriebene Anlagen und Anlagenteile, unter besonderer Berücksichtigung der wechselseitigen Nutzungsmöglichkeiten und -vorteile.

§ 12

Rechtsnachfolge

1) Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf einen Rechtsnachfolger ist nur mit Einwilligung der anderen Partei zulässig.

2) Die Einwilligung muss erteilt werden, wenn der Rechtsnachfolger sichere Gewähr für die Erfüllung der aus der Vereinbarung resultierenden Pflichten bietet und im Übrigen kein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Einwilligung rechtfertigt.

§ 13

Inkrafttreten

Die Vereinbarung ist durch die VGW Loreley und die VGW Nastätten bekanntzumachen. Sie wird nach Ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Sankt Goarshausen, 29.09.2023  —  Nastätten, 29.09.2023
Mike Weiland  —  Jens Güllering
Bürgermeister  —  Bürgermeister