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Blaues Ländchen aktuell - Heimat- u Bürgerzeitung VG Nastätten
Ausgabe 44/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahl des Beirates für Migration und Integration des Rhein-Lahn-Kreises

Bekanntmachung über die Wahlzeit, den Wahlraum und Stimmabgabe für die Wahl des Beirates für Migration und Integration des Rhein-Lahn-Kreises

I.

Am Sonntag, dem 10. November 2024, findet die Wahl zum Beirat für Migration und Integration statt. Die Wahlhandlung dauert von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

II.

Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und ein Identitätsnachweis bereitgehalten werden.

III.

Die Wahl zum Beirat für Migration und Integration wird auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

Es wird ein amtlicher Stimmzettel hergestellt, auf dem alle Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt sind.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1.

Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Beirates für Migration und Integration zu wählen sind.

2.

Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie wählen wollen.

3.

Die Wählerinnen und Wähler können auf dem Stimmzettel auch Bewerbernamen streichen.

4.

Die Stimmabgabe ist insgesamt ungültig, wenn mehr als 7 Stimmen vergeben werden.

IV.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies gestattet.

V.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis Freitag, den 08. November 2024, 18.00 Uhr, einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Im Falle einer plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind, noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

VI.

Der Wahlbrief kann an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt oder dort bis spätestens 10. November 2024, 18.00 Uhr abgegeben werden.

VII.

An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wählerin oder der Wähler hat im Zweifel seine Identität nachzuweisen. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl nur im Wege der Briefwahl teilnehmen.

VII.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Bad Ems, 16. Oktober 2024

Jörg Denninghoff
Landrat, zugleich Kreiswahlleiter