Die Verbandsgemeinde Nastätten und die Verbandsgemeinde Loreley haben eine Zweckvereinbarung zur Umsetzung der Verbindung des Hochbehälters Spitzenstein mit dem Hochbehälter Bogel geschlossen.
Die vorgenannte Zweckvereinbarung vom 14.10.2024 wurde von der Kommunalaufsicht des Rhein-Lahn-Kreises mit Schreiben vom 30.10.2024 gemäß § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit genehmigt und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Zweckvereinbarung zur Umsetzung der Verbindung Hochbehälter Spitzenstein mit dem Hochbehälter Bogel
zwischen
der Verbandsgemeinde Nastätten, Verbandsgemeindewerke Nastätten, vertreten durch den Bürgermeister Jens Güllering, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten,
- VGW Nastätten -
und
der Verbandsgemeinde Loreley, Verbandsgemeindewerke Loreley, vertreten durch den Bürgermeister Mike Weiland, Dolkstraße 3, 56346 Sankt Goarshausen,
- VGW Loreley -
Präambel
Mit Vereinbarung vom 19.01.2022 und der Zweckvereinbarung vom 29.09.2023 haben die VGW Loreley und die VGW Nastätten die gemeinsame, interkommunale Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Region, insbesondere Ersatzwasserversorgung zur Optimierung der Versorgungssicherheit vereinbart.
Zur weiteren Verbesserung dieser Sicherstellung werden der schon bestehende Hochbehälter Bogel und der noch zu bauende Hochbehälter Spitzenstein durch Bau von neuen Transportleitungen miteinander verbunden. Der Hochbehälter Bogel ist mit dem Hochbehälter Horstberg bereits verbunden, sodass bei Bedarfsfall Ersatzwasser vom Hochbehälter Horstberg zum Hochbehälter Spitzenstein und umgekehrt transportiert werden kann.
Des Weiteren beabsichtigt die VGW Loreley in Zukunft einen Abzweig von der Transportleitung in Richtung Hochbehälter Weyer zu installieren.
| 1) | Die Regelungen des Vertrages betreffen folgende bauliche Anlagen: |
| a. Die Verbindungs- bzw. Transportleitung zwischen dem Hochbehälter Spitzenstein und dem Hochbehälter Bogel |
| b. der auf der Verbindungsstrecke zwischen den Hochbehältern befindlichen zu Versorgung notwendigen Bauwerke (z.B. Pump- und Drosselbauwerke), |
| 2) | Der Umfang der vertraglichen Aufgaben wird auf die Planung, den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung und etwaige Sanierung und Nachrüstungen einschließlich der damit verbundenen Planungskosten der zu Absatz 1 genannten baulichen Anlagen beschränkt. |
| 1) | Die Vertragspartner arbeiten vertrauensvoll, gleichberechtigt und partnerschaftlich zusammen und unterrichten sich unverzüglich in allen Angelegenheiten, die diese Vereinbarung berühren können. |
| 2) | Beauftragter Beteiligter in Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 KomZG ist die Verbandsgemeinde Nastätten. |
| 3) | Die Projektleitung und -führung obliegt der VGW Nastätten als beauftragter Beteiligter. Sie umfasst insbesondere die Beauftragung der Planung, die Ausschreibung der Maßnahmen und Erteilung der Bauaufträge. Die Beantragung von Fördermittel erfolgt durch die VGW Nastätten. |
1) Die VGW Nastätten baut die in § 1 Ziff. 1 aufgezeigten Anlagen. Grundlage ist die entsprechende jeweilige Genehmigungsplanung. Die Planung und der Genehmigungsantrag bedürfen der Einwilligung der VGW Loreley; die Herstellungsarbeiten sind vom VGW Nastätten nach Baufortschritt mit der VGW Loreley abzustimmen.
1) Die VGW Loreley verpflichtet sich, 30% der Kosten für die nach § 1 Ziff. 1 genannten Investitionen, in Form von Baukostenzuschüssen an die VGW Nastätten zu erstatten. Alle anfallenden Kosten werden von der VGW Nastätten dokumentiert und anteilig als Baukostenzuschuss weiterberechnet. Die VGW Loreley leistet für alle anfallenden Kosten anteilige Baukostenzuschüsse nach Baufortschritt, höchstens einmal zum Ende eines Quartals nach entsprechender Rechnungsstellung seitens der VGW Nastätten.
2) Abs. 1 findet ebenfalls Anwendung bei nach der Herstellung notwendig werdenden aktivierungspflichtigen Maßnahmen insbesondere für Umbauten, Erneuerungen oder Erweiterungen.
3) Anlagenteile, die nachweislich nur von einem Partner genutzt werden, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Diese Aufwendungen sind von dem jeweiligen Verursacher zu tragen.
4) Die Kosten für einen eventuellen, späteren Rückbau der Transportleitungen werden gemäß den Regelungen zu den Investitionskosten abgerechnet. Der Rückbau erfolgt nach endgültiger Außerbetriebnahme der Leitungen.
1) Nach Umsetzung und ggf. der behördlichen Abnahmebescheinigungen der in § 1 Ziff. 1 genannten Anlagen betreibt und unterhält die VGW Nastätten die entsprechenden Anlagen.
2) Die laufenden Kosten für Betrieb und Unterhaltung finanziert die VGW Nastätten.
Eine Beteiligung an den laufenden Kosten für Betrieb und Unterhaltung seitens der VGW Loreley erfolgt, sobald der entsprechende Abzweig in Richtung Hochbehälter Weyer hergestellt ist.
Die Beteiligung wird vor Herstellung des Abzweigs zusätzlich schriftlich vereinbart.
Zu den laufenden Kosten des Betriebes gehören sämtliche Aufwendungen (z. B. Reinigung, Instandhaltungsarbeiten soweit sie nicht aktivierungspflichtig sind, Personalkosten, Versicherungskosten, Energiekosten).
1) Die VGW Nastätten ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Verteilung von Wasser vom Hochbehälter Spitzenstein zum Hochbehälter Bogel und umgekehrt ist sicherzustellen.
Ausnahmen sind:
| - | Störungen der Wasserversorgungsanlagen durch höhere Gewalt; |
| - | betriebsnotwendige Arbeiten an den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen nach vorheriger Absprache. |
Störungen im Betrieb sind der VGW Loreley unverzüglich anzuzeigen. Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit sind unverzüglich zu beheben.
1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt.
2) An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Partner eine neue Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, welche mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt worden ist.
1) Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt 25 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist verlängert sich die Laufzeit dieser Vereinbarung auf unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung kann danach unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren zum Jahresende einseitig gekündigt werden.
2) Beide Partner haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung, wenn der jeweils andere Partner wesentliche Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, und er ungeachtet einer Mahnung nicht bereit ist, sein pflichtwidriges Verhalten einzustellen.
3) Im Fall der Vereinbarungsbeendigung verpflichten sich die Partner eine Auflösungsvereinbarung abzuschließen, die eine finanzielle Abgeltung bzw. Ausgleichszahlungen der Partner untereinander regelt, insbesondere für noch nicht vollständig abgeschriebene Anlagen und Anlagenteile, unter besonderer Berücksichtigung der wechselseitigen Nutzungsmöglichkeiten und -vorteile.
1) Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf einen Rechtsnachfolger ist nur mit Einwilligung der anderen Partei zulässig.
2) Die Einwilligung muss erteilt werden, wenn der Rechtsnachfolger sichere Gewähr für die Erfüllung der aus der Vereinbarung resultierenden Pflichten bietet und im Übrigen kein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Einwilligung rechtfertigt.
Die Vereinbarung ist durch die VGW Nastätten und die VGW Loreley bekanntzumachen. Sie wird nach Ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.