Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69 bis 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Nastätten mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 26.06.2025 und nach Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
| 1. | in aggressiver oder störender Form zu betteln, |
| 2. | andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs zu belästigen bzw. zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu stören, |
| 3. | die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten, |
| 4. | Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen, |
| 5. | Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen, |
| 6. | an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen. |
(2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Assistenzhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
(3) In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder nicht angeleint zu führen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
(4) Halter und Führer von Hunden sowie Pferden müssen dafür sorgen, dass diese Öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
(5) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,
| 1. | zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, |
| 2. | Flugblätter und Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen, |
| 3. | Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren, |
| 4. | sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen bzw. zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern, |
| 5. | außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden, |
| 6. | Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen. |
(6) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Flächen betreten werden.
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 5 Ziff. 3 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
| 1. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 1 in aggressiver oder störender Form bettelt, |
| 2. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 2 andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs belästigt bzw. gefährdet oder die öffentliche Ordnung stört, |
| 3. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet |
| 4. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, |
| 5. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt, |
| 6. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 6 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt, |
| 7. | entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage nicht anleint, |
| 8. | entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden, |
| 9. | entgegen § 2 Abs. 3 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder nicht angeleint führt sowie sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt. |
| 10. | entgegen § 3 Abfälle der aufgezählten Arten nicht in die dafür bestimmten Abfallbehälter entsorgt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen
| 1. | entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt, |
| 2. | entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 2 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt, |
| 3. | entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt, |
| 4. | entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 4 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt bzw. verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, |
| 5. | entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 5 außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet, |
| 6. | entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 6 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 2 Abs. 4 als Halter oder Führer von Hunden sowie Pferden nicht dafür sorgt, dass diese Öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. bereits erfolgte Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, |
| 2. | entgegen § 4 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 sowie § 2 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 eingezogen werden.
(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten.
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 18.12.2025 in Kraft und mit Ablauf des 17.12.2045 außer Kraft.
(2) Die Gefahrenabwehrverordnung vom 07.05.2009 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft.