Die am 28.01.2025 beschlossene Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Nastätten vom 03.02.2025 wird nachstehend bekanntgemacht und auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund | |
| - | der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), |
| - | der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und |
| - | des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) |
| - | des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) |
die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 8 der Hauptsatzung vom 21.10.2024 erhält folgende Fassung:
„§ 8 Aufwandsentschädigung
der ehrenamtlichen Wehrleiter, Wehrführer,
Jugendfeuerwehrwarte, Gerätewarte und Ausbilder
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 3.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Werten gemäß § 10 und 11 FwEVO. Sofern die FwEVO keinen Fixbetrag festsetzt, sondern lediglich einen Rahmen für die Aufwandsentschädigung vorgibt, errechnet sich die Aufwandsentschädigung auf Basis des Höchstbetrages nach der FwEVO. Die Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. | den Wehrleiter | 85 % |
| 1.1 | die stellvertretenden Wehrleiter | |
| als ständige Vertreter (bis zu drei) | 50 % (Basis Wehrleiter nach Nr. 1) |
| 2 | die Wehrführer |
|
| 2.1 | der Stützpunktwehren | |
| Miehlen und Nastätten | 85 % |
| 2.1.1 | die stellvertretenden Wehrführer | |
| der Stützpunktwehren als | |
| ständige Vertreter | |
| 2.1.1.1 | bei einem Stellvertreter | 45 % (Basis Wehrführer nach Nr. 2.1) |
| 2.1.1.2 | bei mehreren Stellvertretern | 35 % (Basis Wehrführer nach Nr. 2.1) |
| 2.2 | der Ausrückebereichseinheiten | |
| Bogel, Gemmerich, Holzhausen | |
| und Welterod | 60 % |
| 2.3. | alle übrigen | 40 % |
| 3. | die Jugendfeuerwehrwarte |
|
| 3.1 | der Verbandsgemeinde | doppelter Betrag nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| 3.2 | alle übrigen | Betrag nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| 4. | die Gerätewarte | |
| 4.1. | der Ausrückebereicheseinheiten | |
| Bogel und Welterod | 52 % |
| 4.2 | der Ausrückebereichseinheiten | |
| Miehlen und Holzhausen | 52 % |
| 4.3 | der Ausrückebereicheseinheiten | |
| Nastätten und Miehlen | 52 % |
| 4.4 | Gerätewart Kleiderkammer | 30 % |
| 4.5 | Gerätewart (Allround/Unterstützung) | 30 % |
| 4.6 | Gerätewarte Miehlen/Nastätten | 28 % |
Die Summe der Aufwandsentschädigungen nach Nr. 4 darf in der Summe 100 % nicht übersteigen.
| 5. | die Feuerwehrangehörigen | |
| 5.1 | für die Alarm- und Einsatzplanung | 43 % |
| 5.2 | für die Bedienung, Wartung und Pflege | |
| der Informations- und Kommunika- | |
| tionsmittel | 53 % |
| 5.3 | für die Ausbildungsplanung | 23 % |
| 5.4 | für die Hilfskräfte Ausbildung | 50 % Betrag nach § 11 Abs. 1 FwEVO |
(3) Die Verbandsgemeindeausbilder erhalten eine Aufwandsentschädigung je Ausbildungsstunde entsprechend § 11 Abs. 1 FwEVO.
(4) Die Brandschutzerzieher erhalten jährlich je geschulte Einrichtung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €. Die Helfer der Projekttage an den Grundschulen erhalten eine Pauschale von 50,00 € pro Teilnehmer/Tag.
(5) Im Falle der Abwesenheitsvertretung erhält der Stellvertreter für jeden vollen Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe eines Dreißigstels der Aufwandsentschädigung der der vertretenen Person zustehenden Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung ist auf die Aufwandsentschädigung eines ständigen Vertreters anzurechnen.
(6) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.“
Die übrigen Vorschriften der Hauptsatzung gelten weiter in der Fassung vom 21.10.2024.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.