Die am 09.01.2024 beschlossene Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niederwallmenach vom 15.01.2024 wird nachstehend bekanntgemacht und auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebühr beträgt für
| 1. | Grundbetrag je Beisetzung (auch Urnen) 250,00 Euro |
| 2. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten - entfällt - |
| 3. | Ausheben und Schließen von Reihengräbern |
|
| Erstattung der tatsächlichen im Einzelfall entstandenen Kosten |
| 4. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
|
| Erstattung der tatsächlichen im Einzelfall entstandenen Kosten der Ausgrabung sowie bei Wiederbeisetzung die Gebühren nach Ziffer 3., 5. und 6. |
| 5. | a) Benutzung der Leichenhalle 50,00 Euro |
|
| b) Reinigung der Leichenhalle durch die Gemeinde 50,00 Euro |
| 6. | Mähen / Pflege der Fläche von Rasengräbern für die Dauer der Ruhefrist |
|
| a) Mähen / Pflege von Erdrasengräbern |
|
| für die Dauer der Ruhefrist 650,00 Euro |
|
| b) Mähen / Pflege von Urnenrasengräbern |
|
| für die Dauer der Ruhefrist 250,00 Euro |
| 7. | Abbau und Entsorgung von neu errichteten Grabmalen |
|
| (Die Gebühren sind mit der Beisetzung fällig) |
|
| a) eine Rasengrabstätte 80,00 Euro |
|
| b) eine Urnengrabstätte 160,00 Euro |
|
| c) eine Einzelgrabstätte 350,00 Euro |
| 8. | Abbau und Entsorgung von vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Grabmale, sofern die Grabstätte nicht von dem Verpflichtenden entfernt wird. |
|
| Erstattung der tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten. |
Gebührenschuldner sind
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.01.2020 außer Kraft.