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Infos aus der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntgabe der Entscheidung der Kommunalaufsicht Dienstaufsichtsbeschwerde über den Ortsbürgermeister

Bei diesem Tagesordnungspunkt war Ortsbürgermeister Frank Kalkofen von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen und rückte vom Sitzungstisch ab. Erster Beigeordneter Peter Wendling übernahm den Vorsitz und gab das Schreiben der Kommunalaufsicht in dieser Sache bekannt. WfKB-Fraktionsvorsitzender Hubert Möschen erklärte, dass im ersten Teil Frank Kalkofen und im zweiten Teil Christoph Karbach Recht bekommen haben, für ihn sei die Sache damit erledigt. SPD-Fraktionsvorsitzende Theres Heilscher fand es unmöglich, wegen ein paar Glasbausteinen so ein Geschütz aufzufahren, zumal sich alle Beteiligten bei einem Ortstermin einig waren.

Der Wortlaut des im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung umfänglich abgegebenen Inhalts des Schreibens der Kommunalaufsicht wird nachfolgend in absoluter Transparenz abgedruckt. Die Anmerkungen der Ortsgemeinde sind in Klammern kursiv dargestellt.

Zur Beschwerde in Sachen „Eilentscheidung Ausschreibung Bürgersteig“:

„Aufgrund einer Bieteranfrage zum laufenden Ausschreibungsverfahren zum Ausbau des Bürgersteigs wurde von der Verbandsgemeindeverwaltung empfohlen, eine Preisgleitklausel in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen, da sonst gegebenenfalls keine oder so teure Angebote abgegeben würden, dass dies eine Aufhebung der Ausschreibung zur Folge haben könnte. Mit E-Mail vom 16.03.2022 stimmte Herr Kalkofen für die Ortsgemeinde nach vorheriger kurzfristiger Mail- und Telefonabfrage mit den Beigeordneten und den Fraktionsvorsitzenden zu. Die Ausschreibung wurde zusammen mit den Verbandsgemeindewerken durchgeführt. Der Gemeinderat hatte bereits in der Gemeinderatssitzung am 13.09.2021 beschlossen, die Ausschreibung im Frühjahr 2022 gemeinsam mit den Verbandsgemeindewerken durchzuführen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Anpassung der Ausschreibungsunterlagen u.E. um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass ein weiterer Gemeinderatsbeschluss entbehrlich ist. Entsprechend wird hier kein Rechtsverstoß erkannt. Bei einem Geschäft der laufenden Verwaltung war u.E. eine Information der Gemeinderatsmitglieder in der nächsten Sitzung ausreichend.“

Zur Beschwerde in Sachen „Eilentscheidung Glasbausteine Freibad“:

„Mit E-Mail vom 23.03.2022 wurde ein Teil der Gemeinderatsmitglieder (Anmerkung der Ortsgemeinde: Die beiden Fraktionsvorsitzenden sowie den VEF-Vorstand!) sowie die Beigeordneten der Gemeinde zu einem Ortstermin am 26.03.2022 in das Freibad eingeladen, um dort eine Eilentscheidung über den Austausch der Glasbausteine gegen Fenster an der Außenfassade des Freibades zu treffen. Die E-Mail enthielt den Hinweis, dass bis zur geplanten Ortsgemeinderatssitzung am 11.04.2022 nicht gewartet werde könne, da es sonst zeitlich bis zur Eröffnung der Badesaison zu knapp würde. Das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters nach § 48 GemO ist eng auszulegen. Dabei hat er zu begründen, ob die Entscheidung wirklich eilbedürftig ist und worin der zu erwartende Nachteil besteht. Um zu verhindern, dass die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bürgermeister und Gemeinderat leitfertig unterlaufen wird, ist zu verlangen, dass ein schwerer und praktisch nicht wiedergutzumachender Schaden verhindert werden muss. Auch ist vom Bürgermeister zu prüfen, ob unter Ausnutzung der gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 GemO vorgesehenen Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist der Gemeinderat nicht doch noch zur Vermeidung des Nachteils eingeschaltet werden kann (Anmerkung der Ortsgemeinde: Die beiden Fraktionsvorsitzenden haben für ihre Fraktionen zugestimmt, eine zweite Gemeinderatsitzung innerhalb einer Woche wurde ausdrücklich nicht gewünscht!). Kann eine Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden (Dringlichkeit), so kann die Einladung mit verkürzter Frist erfolgen (§ 34 Abs. 3 Satz 2 GemO). In der Einladung muss aber auf die Verkürzung der Frist ausdrücklich hingewiesen werden. Die Mindesteinladungsfrist zwischen Einladungszugang und Sitzungstag beträgt in diesem Fall einen vollen Kalendertag (24h), wobei bis zu der Sitzung die öffentliche Bekanntmachung vollzogen sein muss (z.B. durch Aushang). Eine Eilentscheidung nach § 48 GemO kommt daher nur in ganz dringenden Fällen in Betracht, in denen eine Entscheidung binnen weniger Stunden getroffen werden muss (OVG RP, Urteil vom 13.04.2006 - 1 A 11596/05, Rn. 28, juris). In unserer E-Mail zur Information „Corona-Virus - Durchführung von Gremiensitzungen“ vom 17.03.2020 haben wir ebenfalls auf die Anwendungsmöglichkeiten des § 48 GemO wie folgt hingewiesen: „Sofern in den Kommunen unaufschiebbare Angelegenheiten zu entscheiden sind, kann -wie auch bisher schon- von der Möglichkeit des Eilentscheidungsrechtes gemäß § 48 GemO Gebrauch gemacht werden. Das Eilentscheidungsrecht hat jedoch u. E. inhaltlich seine Grenzen in den Angelegenheiten, welche gemäß § 32 GemO dem Gemeinderat vorbehalten sind. Sofern in einer dieser Angelegenheiten eine kurzfristige Entscheidung geboten ist (Ausnahmefall), sollte eine Dringlichkeitssitzung nach § 34 Abs. 3 GemO einberufen werden.“ Aus den Stellungnahmen der Ortsgemeinde ist für diesen Fall keine ausreichende Begründung ersichtlich, weshalb die Entscheidung eilbedürftig im Sinne des § 48 GemO war und weshalb statt einem Termin, zu dem nur ein Teil der Gemeinderatsmitglieder eingeladen wurde, nicht eine Dringlichkeitssitzung nach § 34 Abs. 3 GemO einberufen werden konnte - explizit bei einem Termin, der drei Tage in der Zukunft lag. Der geschilderte Unwille der Gemeinderatsmitglieder, eine weitere Sitzung einzuberufen, ist für die Anwendung des § 48 GemO irrelevant. Auch worin der zu erwartende Nachteil (schwerer und praktisch nicht wiedergutzumachender Schaden) bestehen soll, ist nicht hinreichend begründet (Anmerkung der Ortsgemeinde: Die Entscheidung sollte sofort erfolgen, um nicht in weiteren Verzug zu geraten, insbesondere wegen der Folge-Gewerke … der Beginn der Badesaison stand vor der Tür … bei dieser Frage waren sich vor Ort ALLE einig!). Die nicht von § 48 GemO gedeckte Entscheidung des Bürgermeisters stellt einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenz des Gemeinderats (Anmerkung der Ortsgemeinde: Nochmal, 17 von 18 Mitgliedern des Gemeinderates waren dafür!) und damit einen Rechtsverstoß dar, der für den Bürgermeister dienst- und haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann. Da die Maßnahme jedoch bereits durchgeführt ist, wird von einer förmlichen Beanstandung abgesehen. Wir haben jedoch die Erwartung an die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen, zukünftig die Regelungen des § 48 GemO konsequent einzuhalten. Nach § 48 Abs. 2 GemO hat der Bürgermeister die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung den Ratsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Adressaten dieser Mitteilung dürfen daher nicht nur die Fraktionsvorsitzenden oder einzelne Ratsmitglieder sein. Die Unterrichtungspflicht dient der Kontrollmöglichkeit des Gemeinderats, in dessen Kompetenzen durch die Eilentscheidung eingegriffen wurde. Zudem kann nur eine unverzügliche Unterrichtung des -rechtmäßig oder rechtswidrig- „übergangene“ Organ in die Lage versetzen, die vom Bürgermeister getroffene Entscheidung noch rechtzeitig zu revidieren. Inhaltlich muss die Mitteilung hinreichend begründen, warum eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben war und welcher Nachteil für die Gemeinde ohne die getroffene Eilentscheidung eingetreten wäre oder hätte eintreten können. Nach den uns vorliegenden Unterlagen wurden im vorliegenden Fall lediglich die Beigeordneten und Fraktionsvorsitzenden zum Ortstermin eingeladen, um dort das Benehmen zur Eilentscheidung herzustellen. Die Mitglieder des Gemeinderats wurden erst in der folgenden Gemeinderatsitzung am 11.04.2022 durch den Ortsbürgermeister informiert. Unabhängig davon, dass in der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen gängige und geübte Praxis ist, dass die Fraktionsvorsitzenden die Nachrichten an die Fraktionsmitglieder weiterleiten entbindet dies den Ortsbürgermeister nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 48 Satz 2 GemO. Die Nichtbeachtung stellt ein Rechtsverstoß gegen § 48 Satz 2 GemO dar. Da gerade die Kommunikation zwischen Ortsbürgermeister und Gemeinderatsmitgliedern bereits bei früheren Eingaben (Anmerkung der Ortsgemeinde: Das waren allesamt ausschließlich Eingaben von einem einzelnen und stets demselben Ratsmitglied!) thematisiert wurde, sind u.a. bei Ausübung des Eilentscheidungsrechtes nach § 48 GemO die Regelungen konsequent einzuhalten. Wir bitten den Gemeinderat Kamp-Bornhofen von dem Inhalt dieses Schreibens zu informieren und uns einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift zukommen zu lassen.“

In Vertretung:
Peter Wendling, Erster Beigeordneter