Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175, BS 610-10), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller. |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.04.2016 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 13.12.2022
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung |
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| a) bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 300,00 € |
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| b) vom vollendeten 12. Lebensjahr 600,00 € |
| 2. | Überlassung einer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.200,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 500,00 € |
| 4. | Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 400,00 € |
| 5. | Überlassung einer gemischten Grabstätte an Berechtigte nach §§ 2 Abs. 2 und 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne 400,00 € |
| 6. | Die Überlassung einer Reihengrabstätte/ Rasenreihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte/ Urnenrasengrabstätte an andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung geregelt. |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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| a) eine Einzelwahlgrabstelle 800,00 € |
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| b) eine Doppelwahlgrabstelle 1.500,00 € |
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| c) eine Urnenwahlgrabstelle 700,00 € |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte a) bei späterer Bestattungen für jedes über die Nutzungsfrist hinausgehende, an der allgemeinen Ruhefrist (§10 der Friedhofssatzung) fehlende Jahr |
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| a) eine Einzelwahlgrabstelle 40,00 € |
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| b) eine Doppelwahlgrabstelle 70,00 € |
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| c) eine Urnenwahlgrabstelle 30,00 € |
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenkosten entstehen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird entweder durch
| a) | gewerbliche Unternehmen |
| b) | Beauftragte der Ortsgemeinde |
vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslage zu erstatten.
V. Benutzen der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle zur Trauerfeier 100,00 €
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.