Friedhofssatzung
Der Gemeinderat von Prath hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.09.1983 (GVBl. S 69) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
| Inhaltsübersicht: | |
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Prath gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
| (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die | |
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, bzw. sich von der Gemeinde aus in ein Altenheim oder dergleichen begeben haben und lediglich aus diesem Grund nicht mehr in der Ortsgemeinde wohnen, |
| b) | ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte hat oder |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Stadt geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Stadt ist oder |
| d) | ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters/ der Ortsbürgermeisterin.
§ 3 Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
| (1) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt: | |
| a) | vom 01.04. - 30.09. von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr |
| b) | vom 01.10. - 31.03. von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters/ der Ortsbürgermeisterin betreten werden.
(2) Der Ortsbürgermeister/ die Ortsbürgermeisterin kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Ortsbürgermeisters/ der Ortsbürgermeisterin oder dessen/ deren Beauftragten sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
| (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, | |
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, |
| b) | Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, |
| f) | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, |
| h | ) Zu lärmen oder zu lagern, |
| i) | Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, |
| aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder | |
| bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. | |
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(5) Der Ortsbürgermeister/ die Ortsbürgermeisterin kann Ausnahmen von den Verboten der Absätze 2 und 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister/der Ortsbürgermeisterin anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Mit dem/ der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin ist Ort und Zeit der Bestattung abzustimmen.
(4) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen für Erdbestattungen und Einäscherungen werden diese auf Kosten der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestgG) vorgenommen.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters/ der Ortsbürgermeisterin können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters/ der Ortsbürgermeisterin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Nutzungsberechtigte haben Grabzubehör vorher auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Beauftragten der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters/ der Ortsbürgermeisterin. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Ortsgemeinde oder deren Beauftragter bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
| (1) Die Grabstätten werden unterschieden in | |
| a) | Reihengrabstätten für Erdbestattungen, |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, |
| c) | Erdrasengrabstätten |
| d) | Urnengrabstätten als Reihen- und Rasengrabstätten, |
| e) | Ehrengrabstätten. |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und von der Ortsgemeinde ohne Auswahlmöglichkeit im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
| (2) Bei den Grabstätten gemäß § 12 Abs. 1a) werden eingerichtet: | |
| a) | Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, |
| b) | Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 12. Lebensjahr. |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
(5) Rasenreihengrabstätten und Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten ohne Einfassung, Umrandung und Grabstein. Bei Rasenreihengrabstätten sind liegende Grabplatten aus Stein in einer Größe von 50 cm Breite, 70 cm Länge und mindestens 5 cm Stärke zulässig. Bei Urnenrasengrabstätten sind 40 cm Breite, 30 cm Länge und 5 cm Stärke die bündig mit der Erdoberfläche abschließen zugelassen. Beschriftungen sind nur als Gravur zulässig. Diese Grabstätten werden von der Ortsgemeinde eingesät und gepflegt. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen Bepflanzungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden, die innerhalb von 5 Wochen von den Angehörigen zu entfernen sind.
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 b) kann durch Beschluss des Gemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch den Ortsbürgermeister/ die Ortsbürgermeisterin gestattet werden kann.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wahlgrabstätten werden als Einzel- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen vergeben. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen haben in der Regel folgende Maße: Einzelgräber: Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m, Doppelgräber: Länge: 2,10 m, Breite: 1,80 m
(2) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, |
| c) | auf die Kinder, |
| d) | auf die Stiefkinder, |
| e) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| f) | auf die Eltern, |
| g) | auf die vollbürtigen Geschwister, |
| h) | auf die Stiefgeschwister, |
| i) | auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben, |
| j) | auf den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - j) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergänzenden Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
| (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in | |
| a) | Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen, |
| b) | Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen, |
| c) | Urnenrasengrabstätten 1 Asche, |
| d) | Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 2 Aschen |
| e) | Reihengrabstätten (gemischte Grabstätte) 1 Asche. |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Der Grundriss beträgt 0,60 m Breite und 0,80 m Länge. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(4) Urnenrasengrabstätten sind Rasengräber für Urnenbeisetzungen mit einem Grundriss von 0,40 m Breite und 0,30 m Länge, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(5) Reservierung eines benachbarten Urnenrasengrabes für engste Angehörige ist auf Antrag möglich. Diese reservierten Gräber sind nach den Gestaltungsvorschriften einer Urnenrasengrabstätte anzulegen, ansonsten gelten diese als Urnenwahlgräber. Die Kosten für dieses reservierte Grab sind zusammen mit den Kosten für das erste Urnenrasengrab zu entrichten. Die Nutzungsrechte für dieses Wahlgrab beträgt 25 Jahre (Nutzungszeit). Bei einer späteren Beisetzung müssen die Nutzungsrechte entsprechend nachgekauft werden, damit eine Ruhezeit der Asche von 15 Jahren gewährleistet ist. Die maximale Laufzeit dieser Grabstätte ist demnach auf 40 Jahre begrenzt. Die Grababdeckung ist spätestens 3 Monate nach Kauf des Grabes unbeschriftet anzubringen.
(6) Beisetzungen einer Urne dürfen nur in selbstauflösenden Aschenkapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien erfolgen. Umbettungen dieser Urnen sind nicht gestattet.
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Folgende Materialien sind für die dauerhafte Grabeinfassung unzulässig: Metalle jeglicher Art, Holz, Kunststoffe, Gewächse und lose Steine.
(2) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend diesem Erfordernis angelegt und unterhalten, kann die Friedhofsverwaltung, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, dem Verantwortlichen hierzu schriftlich unter Hinweis auf die nachstehenden Rechtsfolgen eine angemessene Frist setzen. Ist der Verantwortliche nicht oder nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln, erfolgt die gleiche Aufforderung durch einmalige Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley und einem vierwöchigen Hinweis auf die Grabstätte.
(3) Wir die Aufforderung nicht fristgerecht befolgt oder liegt Gefahr im Verzug vor, geschieht das weitere Vorgehen nach Maßgabe des jeweils gültigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz. In schwierigen Fällen oder wenn der Verantwortliche nicht zu ermitteln ist, können Grabstätten ohne, dass die Ruhezeit der Toten davon betroffen würde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden und kann bei Wahlgrabstätten zusätzlich das Nutzungsrecht entzogen werden.
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen (§ 13 Abs. 5) gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19 Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Ortsgemeinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 Beseitigung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Allgemeinen Gestaltungsvorschriften hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und dem Umfeld von 30 cm zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Bepflanzung darf jedoch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Ein Aufwuchs über eine Höhe von 1,20 m hinweg ist nicht gestattet. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Erklärung des Ortsbürgermeisters/in zulässig.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 23 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder das Umfeld der Grabstätte (30 cm) nicht gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Trauerhalle
§ 24 Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient ausschließlich zur Durchführung von Trauerfeiern
(2) Betreten der Trauerhalle, ohne Zusammenhang einer Trauerfeier bedarf der vorigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
(1) An von den Nutzern und Besuchern eingebrachten oder auf den Grabstätten angebrachten Gegenständen entsteht kein Aufbewahrungsverhältnis mit der Ortsgemeinde Prath - diese bleiben im Besitz der Nutzer. Die Ortsgemeinde Prath haftet daher nicht für Diebstähle oder Sachbeschädigungen an diesen, es sei denn, sie sind schuldhaft durch einen Beschäftigten der Ortsgemeinde entstanden. In letztgenannten Fall haftet die Ortsgemeinde im Rahmen des Gesetzes.
(2) Die Vorschriften über Amtshaftung und die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für Inhalte.
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Ortsbürgermeisters/ der Ortsbürgermeisterin nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, |
| 4. | eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19), |
| 7. | Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 20), |
| 8. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 21), |
| 9. | Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt bzw. herrichtet, |
| 10. | Grabstätten vernachlässigt (§ 23), |
| 11. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6), |
| 12. | die Leichenhalle entgegen § 24 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.06.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.