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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 27.02.2025

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, 175), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 26.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Auel erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes und eine Hundesteuer nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Auel.

§ 2

Hebesätze

Die Ortsgemeinde Auel setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:

1.

für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf

253 %

b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

713 %

2.

für die Gewerbesteuer auf

450 %

der Steuermessbeträge.

3.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

72 €

- für den zweiten Hund

96 €

- für jeden weiteren Hund

120 €

- für jeden gefährlichen Hund

650 €

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Auel, den 27.02.2025
Siegel
Ralph-Dietmar Seitz, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung - GemO - wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 27.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
Mike Weiland, Bürgermeister