Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBl. 2014, Seite 40) wird für die Stadt Braubach folgende Rechtsverordnung erlassen:
In der Stadt Braubach dürfen im Bereich der Rheinanlagen am Sonntag, den 16.06.2024, 07.07.2024 und 18.08.2024, jeweils in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Marktsonntage durchgeführt werden. An Marktsonntagen können Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
(1) Die Vorschriften des LMAMG Rheinland-Pfalz in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 20 LMAMG Rheinland-Pfalz mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet. Bei Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 8 bis zu 50.000 Euro, bei Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 6 bis zu 2.500 Euro, bei den übrigen Fällen des Abs. 1 bis 1.000 Euro.
(2) Gemäß § 15 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) können Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 4 dieser Verordnung als Ordnungswidrigkeit bis zu 2.000 Euro geahndet werden. In den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 a LadöffnG bis zu 5.000 Euro.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.