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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, 175), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 23.02.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Hebesätze

Die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2026 fest:

1.

für die Grundsteuer

a.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 399 %

b.

für unbebaute Grundstücke gemäß § 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf 800 %

c.

für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf 700 %

d.

für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf 950 %

2.

für die Gewerbesteuer auf 410 %

der Steuermessbeträge.

3.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

-

für den ersten Hund

84 €

-

für den zweiten Hund

108 €

-

für jeden weiteren Hund

120 €

-

für jeden gefährlichen Hund

600 €

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 der Satzung der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 19.02.2025 außer Kraft.

Kamp-Bornhofen, den 06.03.2026
Siegel
Frank Kalkofen
Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung - GemO - wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, den 06.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
Siegel
Mike Weiland
Bürgermeister