Titel Logo
Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Dienstleistungszentrum

Ländlicher Raum

56410 Montabaur, 04.03.2026

DLR Westerwald-Osteifel

Bahnhofstraße 32

Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Telefon: 02602/9228-0

Telefax: 02602/9228-1800

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren

Nochern

Internet:

www.dlr-westerwald-osteifel.rlp.de

Aktenzeichen: 81020-HA2.3

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Nochern

1. Änderungsbeschluss

I. Anordnung

1.

Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))

Hiermit wird das durch Beschluss vom 10.12.2015 festgestellte Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Nochern, Landkreis Rhein-Lahn, wie folgt geändert:

1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:

Gemarkung

Flur

Flurstücke Nrn.

Nochern

10

162/1

Weyer

18

115, 116, 117, 118, 119 und 120

Kasdorf

12

1/1

1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:

Gemarkung

Flur

Flurstücke Nrn.

Nochern

5

935/3, 1241/891 und 1242/879

18

31, 32, 33, 34, 35, 84/2, 85, 86, 87, 88, 89, 90/2, 98, 139/2, 146/2, 148/2 und 155/2

24

9, 35, 36, 51, 56/4 und 59/4

25

14/1, 14/2, 15, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18, 19, 21/3, 22/2, 71/2, 77/2, 78, 79/2

32

22/1, 22/2, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 90/27, 91/27, 92/27

Kasdorf

14

112, 113, 114, 115, 116/1, 116/2

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Umstellungsbeschluss vom 21.05.2025 entstandenen

“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Nochern”.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

4.2

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3

Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl Nr. 71), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Dienstleitungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR), Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte

Je ein Abdruck dieses Flurbereinigungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen während der Öffnungszeiten/Sprechstunden zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe zur Einsichtnahme der Beteiligten aus:

bei der Verbandsgemeindeverwaltungen Loreley und Nastätten

bei den Ortsbürgermeistern der Gemeinden Nochern und Kasdorf sowie

bei der Ortsbürgermeisterin der Gemeinde Weyer

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

Der Beschluss und die Gebietskarte können ebenfalls im Internet auf der Homepage des DLR Westerwald-Osteifel (www.dlr.rlp.de {{gt}}

{{gt}} Direkt zu: Bodenordnungsverfahren {{gt}}

{{gt}}) nach Eingabe des Verfahrensnamens Nochern eingesehen werden.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 687,95 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 18,01 ha.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 FlurbG.

2.2 Materielle Gründe

Zur zweckmäßigen Abgrenzung des Verfahrensgebietes sind die Zuziehung und der Ausschluss der unter Nr. I 1.1 und 1.2 angegebenen Flurstücke erforderlich. Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Flurstücke später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe

Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift beim
    Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur oder
  1. zur Niederschrift beim
    Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel
    Außenstelle Bannerberg 4, 56727 Mayen
  2. Schriftlich oder zur Niederschrift bei der
    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

oder in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden.

Hinweise:

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Ein kostenloser Newsletter mit aktuellen Verfahrensinformationen und Pressemitteilungen kann während des laufenden Bodenordnungsverfahrens abonniert werden. Eine An- und Abmeldung ist jederzeit unter

www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle

möglich.

Montabaur, den 04.03.2026
Im Auftrag
gez. Vogel
Lea Vogel
(Vermessungsrätin)