Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses einschließlich aller zum Sportbetrieb erforderlichen Räumlichkeiten und Anlagen vom 12.02.1998 wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Gebühren
1. Für die Benutzung sind folgende Gebühren und Nebenkosten zu zahlen:
a) Öffentliche Veranstaltungen aller Art
Räume: Sporthalle, Wirtschaftsraum (Küche), Geräteraum
Gebühren entweder 15 % vom Gewinn (Umsatz abz. Ausgaben), Tantiemen oder Spenden an Helfer oder andere Institutionen werden nicht angerechnet.
oder 300,00 €
Grundreinigung 150,00 € (nur nach Absprache möglich)
Strom, Wasser und Heizung nach Zählerstand
b) Familienfeiern
Räume: Sporthalle, Wirtschaftsraum
Gebühren: 125,00 €
Grundreinigung: 75,00 € (nur nach Absprache möglich)
Strom, Wasser und Heizung: nach Zählerstand
c) Familienfeiern
Räume: Sitzungsraum, Wirtschaftsraum
Gebühren: 60,00 €
Grundreinigung: 50,00 € (nur nach Absprache möglich)
Strom, Wasser und Heizung: nach Zählerstand
d) Stundenweise Benutzung der Halle für Kindergeburtstage
pauschal 20,00 €
Reinigung in Eigenleistung oder pauschal 75,00 € Gebühr
Strom, Wasser und Heizung nach Zählerstand
Bei Anmietung der Räumlichkeiten ist eine Kaution in Hohe von 150,00 € bei der Ortsgemeinde zu hinterlegen, die nach ordnungsgemäßer Übergabe zurückerstattet oder mit den Gebühren verrechnet werden.
Energiekosten:
Strom 0,80 €/kWh
Öl 2,50 €/Liter
Gas 2,50 €/m³
Wasser 12,00 €/m³
Artikel 2
Die bisherigen Regelungen der §§ 1 bis 4, 5 Abs. 2 bis 6 und die §§ 6 bis 7 bleiben unverändert.
Artikel 3
Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.