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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 12/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

1. im Ergebnishaushalt

gegenüber bisher Euro

verändert um Euro

nunmehr festgesetzt auf Euro

der Gesamtbetrag der Erträge

2.388.500

86.250

2.474.750

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

2.433.600

-9.200

2.424.400

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-45.100

95.450

50.350

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

10.600

95.450

106.050

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

57.000

0

57.000

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

110.000

56.000

166.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-53.000

-50.000

-109.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

42.400

-39.450

2.950

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite

von bisher

0 Euro auf

0 Euro

verzinste Kredite

von bisher

53.000 Euro auf

109.000 Euro

Zusammen

von

53.000 Euro auf

109.000 Euro

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird von bisher 1.800.000 Euro auf nunmehr 1.600.000 Euro neu festgesetzt.

§ 4 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 0 Euro auf 108.1 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 0 Euro auf 7.700 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für 2026 wie folgt neu festgesetzt:

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Grundsteuer A auf

399 v. H.

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Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG auf

800 v. H.

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Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf

700 v. H.

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Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf

950 v. H.

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Gewerbesteuer auf

410 v. H.

Die Hundesteuer beträgt in 2026 für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

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für den ersten Hund

84 Euro

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für den zweiten Hund

108 Euro

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für jeden weiteren Hund

120 Euro

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für jeden gefährlichen Hund

600 Euro

Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ab 2025 ausschließlich durch die Satzung der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden nicht geändert.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 1.985.864 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 1.788.964 Euro und zum 31.12.2026 1.839.314 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.280 Euro überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen, den 13.03.2026
Frank Kalkofen
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 mit dem Nachtragshaushaltsplan 2026 und seinen Anlagen der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 23.01.2026 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Nachtragshaushaltssatzung erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Wir erteilen unsere Genehmigung zu dem Gesamtbetrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2026 erforderlich ist, in Höhe von 109.000,00 €, unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder im Sinne der Ausnahme begründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO verwendet werden.

Mit den Investitionsmaßnahmen, für die eine Zuwendung beantragt wurde oder beantragt werden soll, darf erst begonnen werden, falls die Zuwendung auch in der beantragten Höhe bewilligt wird und die Finanzierung der jeweiligen Maßnahme haushaltsmäßig gesichert ist.

Die in unserem Schreiben vom 25.09.2025 erteilte Gesamtkreditgenehmigung in Höhe von 53.000,00 € wird hiermit aufgehoben.

Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für den in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 7.700,00 €, unter der Bedingung, dass diese Kredite wiederum nur zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO verwendet werden. Auch hier gelten die zuvor gemachten Ausführungen zur Notwendigkeit und Unabweisbarkeit der vorgesehenen Auszahlungen.

Sollten keine Inlandkredite aufgenommen werden, so ist jedoch eine Kreditaufnahme auf die Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft beschränkt.

Ansonsten enthält die Nachtragshaushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 23.03.2026 bis Dienstag, 31.03.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,

Montag bis Mittwoch

von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr,

Donnerstag Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

und 13.30 bis 18.00 Uhr

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur Einsicht öffentlich aus.

St. Goarshausen, den 13.03.2026
Mike Weiland Bürgermeister