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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche  Bekanntmachung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum

Teilnehmergemeinschaft

56341 Filsen, den 22.03.2023     

Vereinfachtes FlurbereinigungsverfahrenFilsen

Im Wässerland 4A

Az: 81037-HA7.2.

Hebung von Beiträgen zu den Kosten der Vereinfachten Flurbereinigung Filsen

Nach § 19 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) sind die Beiträge zu den Kosten der Vereinfachten Flurbereinigung, nach dem der Wert der neuen Grundstücke zu erheben.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Filsen hat daher gem. § 19 Abs. 1 FlurbG in beschlossen:

Zur Deckung der Ausführungskosten wird ein Beitrag nach dem Wert der neuen Grundstücke in Höhe von 0,42 € pro beitragspflichtige Werteinheit (= WE) erhoben, der am 15. Mai 2023 fällig wird.

Die auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Beiträge sind in einer Beitragsliste festgesetzt, welche beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel in Montabaur zur Einsichtnahme für die Teilnehmer offen liegt. Beitragsbescheide, aus denen die zu leistenden Beiträge ersichtlich sind, werden durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften in Kürze zugestellt.

Bei Miteigentümern zur gesamten Hand - z.B. Erbengemeinschaft - wird nur einer der Miteigentümer zur Zahlung aufgefordert; es ist dann seine Sache, Erstattung von den anderen Miteigentümern zu verlangen. Miteigentümer nach Bruchteilen dagegen erhalten jeder einen Beitragsbescheid nach Maßgabe seiner Bruchteile.

Zahlungen sind auf das Verbundkonto des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften IBAN DE16 5479 0000 0000 0007 79 BIC GENODE61SPE bei der Voba Kur- und Rheinpfalz unter Angabe der auf dem Beitragsbescheid angegebenen Legitimationsnummer (Leg.Nr.) zu leisten.

Die Teilnehmer werden hiermit aufgefordert, ihrer Leistungspflicht pünktlich nachzukommen, da die Gewährung der Beihilfen aus öffentlichen Mitteln von der Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung abhängig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren teilnehmenden Grundstücken ruht (§ 20 FlurbG) und dass bei Leistungsverzug die Einziehung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen kann (§ 136 FlurbG).

Der Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

Gottfried Hellbach