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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Osterspai hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 14.03.2024 folgende 2. Änderung der Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Gemeinde Osterspai erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

Artikel 2

§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

Artikel 3

§ 2 wird komplett neu gefasst:

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazu gehörenden Rampen mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.

Artikel 4

§ 4 wird wie folgt geändert:

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

Artikel 5

§ 5 wird wie folgt geändert:

§ 5

Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach dem Verhältnis von Anliegerverkehr und Durchgangsverkehr auf der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Gemeinderates Osterspai festgesetzt.

Artikel 6

§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Bst. a) wird wie folgt geändert:

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.

Artikel 7

§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Bst. b) wird wie folgt geändert:

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang (Hinterliegergrundstücke) verbunden sind, die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.

Artikel 8

§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Bst. d) Satz 1 wird wie folgt geändert:

d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt.

Artikel 9

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5.

Artikel 10

§ 6 Abs. 3 wird durch die Nr. 10 ergänzt:

10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

Artikel 11

§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 % erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v. H.

Artikel 12

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Für Grundstücke, die zu zwei oder mehr gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes und bei der Veranlagung mit 50 v.H. angesetzt, soweit die betreffenden Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine oder mehr gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind.

(2) Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt, gelten die Regelungen nach Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

Artikel 13

§ 10 wird durch Satz 3 ergänzt:

„Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.“

Artikel 14

§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

Artikel 15

Anstelle des bisherigen § 13 (Inkrafttreten), der als § 14 weitergeführt wird, wird der neue § 13 eingefügt:

§ 13

Öffentliche Last

Der Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Artikel 16

Der bisherige § 13 (Inkrafttreten) wird als § 14 weitergeführt:

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Ausbaubeitragssatzung vom 11.04.2001.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Abs. 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Artikel 17

Diese 2. Änderung der Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) der Ortsgemeinde Osterspai tritt rückwirkend zum 01.12.2023 in Kraft.

Osterspai, den 14.03.2024
Sebastian Reifferscheid, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen

sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 21.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley (Siegel)
In Vertretung:
Holger Puttkammer
Erster Beigeordneter