Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
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| 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.994.750 Euro | 1.998.950 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.192.000 Euro | 1.941.100 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -197.250 Euro | 57.850 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -122.850 Euro | 130.550 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 196.000 Euro | 733.600 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 320.500 Euro | 970.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -124.500 Euro | -236.400 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 247.350 Euro | 105.850 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 124.500 Euro | 236.400 Euro |
| Zusammen auf | 124.500 Euro | 236.400 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 520.000 € (2025) und 0 € (2026).
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 3.000.000 Euro (2025) und 3.100.000 Euro (2026).
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2025 | 2026 |
| - Grundsteuer A | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B | 745 v. H. | 745 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 415 v. H. | 415 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - für den ersten Hund | 90 Euro | 90 Euro |
| - für den zweiten Hund | 120 Euro | 120 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 180 Euro | 180 Euro |
| - für jeden gefährlichen Hund | 600 Euro | 600 Euro |
Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ab 2025 ausschließlich durch die Satzung der Ortsgemeinde Osterspai über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und Hundesteuer.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal- abgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
- Hebesatz Tourismusbeitrag: 6,00 % (2025) und 6,00 % (2026)
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 1.523.732 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 1.569.082 Euro und zum 31.12.2025 1.371.832 Euro sowie zum 31.12.2026 1.429.682 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 Euro (2025) und 1.000 Euro (2026) überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Hinweis:
Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 mit dem Haushaltsplan 2025 und 2026 und seinen Anlagen der Ortsgemeinde Osterspai wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 20.12.2024 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| Wir erteilen unsere Genehmigung: | |
| 1. | a.) Zu dem Gesamtbetrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, in Höhe von 124.500,00 € (2025) und 236.400,00 € (2026). |
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| b.) Zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2025, in Höhe von 3.000.000,00 € und zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2026, in Höhe von 3.100.000,00 €. |
| 2. | Wir erheben gegen die vorgelegte Haushaltssatzung/den vorgelegten Haushaltsplan 2025/2026 Rechtsbedenken wegen dem Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i. V. m. 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBI. S. 203) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2025 weder im Finanz- noch im Ergebnishaushalt erreicht werden kann. |
Alle vorstehenden Genehmigungen erfolgen unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder im Sinne der Ausnahme begründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO verwendet werden.
Es obliegt der Eigenverantwortung der Entscheidungsträger, vor jeder Auftragsvergabe nochmals die Notwendigkeit und Unabweisbarkeit der vorgesehenen Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eingehend zu prüfen und aktenkundig zu machen.
Wie bereits in früheren Haushaltsschreiben darauf hingewiesen, ist von einer Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die nicht zwingend notwendig sind und folglich in Folgejahre verschoben werden müssen, im Rahmen eigener Finanzhoheit abzusehen.
Sowohl Investitions- als auch Liquiditätskredite sind grundsätzlich in EURO aufzunehmen. Bei Kreditaufnahmen in Fremdwährungen ist die VV Nr. 3.4 zu § 103 GemO zu beachten.
Ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag den 31.03.2025 bis Dienstag den 08.04.2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,
| Montag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Dienstag und Mittwoch | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
zur Einsicht öffentlich aus.