Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 764.000 Euro | 771.400 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 748.950 Euro | 750.050 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 15.050 Euro | 21.350 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 17.300 Euro | 23.600 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 224.600 Euro | 47.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 422.500 Euro | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -197.900 Euro | 47.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 180.600 Euro | -70.600 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 197.900 Euro | 0 Euro |
| Zusammen auf | 197.900 Euro | 0 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
230.143 Euro (2025) und 265.090 Euro (2026).
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2025 | 2026 |
| - Grundsteuer A | 350 v. H. | 350 v. H. |
| - Grundsteuer B | 730 v. H. | 730 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 60 Euro | 60 Euro |
| - für den zweiten Hund | 100 Euro | 100 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 100 Euro | 100 Euro |
| - für jeden gefährlichen Hund | 650 Euro | 650 Euro |
Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ab 2025 ausschließlich durch die Satzung der Ortsgemeinde Lierschied über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer und Hundesteuer.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 2.091.077 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 2.117.727 Euro und zum 31.12.2025 2.132.777 Euro sowie zum 31.12.2026 2.154.127 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 Euro (2025) und 1.500 Euro (2026) überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20.03.2025 angezeigt worden. Sie enthält folgenden Wortlaut:
Wir erteilen unsere Genehmigung
zu dem Gesamtbetrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen 2025 erforderlich ist, in Höhe von 197.900,00 €. Eine Investitionskreditaufnahme für 2026 ist nicht geplant.
zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2025, in Höhe von 230.143,00 € und zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2026, in Höhe von 265.090,00 €.
Alle vorstehenden Genehmigungen erfolgen unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder im Sinne der Ausnahme begründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der W zu § 103 GemO verwendet werden.
Es obliegt der Eigenverantwortung der Entscheidungsträger, vor jeder Auftragsvergabe nochmals die Notwendigkeit und Unabweisbarkeit der vorgesehenen Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eingehend zu prüfen und aktenkundig zu machen.
Sowohl Investitions- als auch Liquiditätskredite sind grundsätzlich in EURO aufzunehmen. Bei Kreditaufnahmen in Fremdwährungen ist die W Nr. 3.4 zu § 103 GemO zu beachten.
Ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, den 14.04.2025 bis Dienstag, den 22.04.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeit,
| Montags und | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Dienstag und Mittwoch | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| und | von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
zur Einsicht öffentlich aus.