Der Ortsgemeinderat Reichenberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems vom 28.03.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
Satzung über den Einzug eines Wirtschaftsweges im Flurbereinigungsgebiet der Ortsgemeinde Reichenberg vom 04.04.2023
Die im Rahmen der Flurbereinigung 1956 der Gemeinde zugewiesene Wegeparzelle
Gemarkung Reichenberg
| Flur | 8 |
| Flurstück | 14 |
wird als Wirtschaftsweg eingezogen.
Ein Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, ist als Anlage beigefügt. Der einzuziehende Wegeabschnitt ist gelb markiert.
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.