Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die 2. Änderung des Bebauungsplans „Am Sportplatz“ der Ortsgemeinde Lykershausen:
Der Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Am Sportplatz“ wurde von der Ortsgemeinde Lykershausen am 15.02.2023 gefasst. Die Planunterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Am Sportplatz“ wurden vom Ortsgemeinderat in der Sitzung vom 15.02.2023 gebilligt und zur Offenlage freigegeben. Die vorgesehene Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt, da es sich um eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ handelt und die Grundfläche von 20.000 m² nicht überschritten wird. Es gelten die Beteiligungsvorschriften gemäß § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB. Weiterhin hat der Ortsgemeinderat beschlossen, für die 2. Änderung des Bebauungsplans „Am Sportplatz“ die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchzuführen. Die Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB werden im Sinne des § 4 a Abs. 2 BauGB im gemeinsamen Verfahren durchgeführt.
Das Plangebiet ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wird die aktuelle Fassung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Sportplatz“ in der Zeit vom 28.04.2023 bis einschließlich 01.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Friedrichsstraße 12, 56338 Braubach, Zimmer 14 während der Dienststunden
Montag bis Mittwoch von 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag von 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
öffentlich ausgelegt. Zusätzlich werden die Unterlagen in digitaler Form über die Homepage der Verbandsgemeinde Loreley (www.vg-loreley.de) in der Rubrik „Verwaltung“ à „Öffentliche Bekanntmachungen“ à „Städte und Gemeinden“ zu finden sein.
Während der Offenlage können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nur fristgerechte, das heißt während der Offenlagefrist vorgebrachte Anregungen haben Anspruch auf Prüfung.
Hinweis gemäß § 47 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung:
Ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der die Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches zu Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.