Gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, § 16 des Gewerbe-steuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, 175), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 11.03.2026 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Kaub setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2026 fest:
| 1. | für die Grundsteuer | ||
| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 % | ||
| b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 700 % | ||
| 2. | für die Gewerbesteuer auf 400 % | ||
| der Steuermessbeträge. | |||
| 3. | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | ||
| - | für den ersten Hund | 78 € | |
| - | für den zweiten Hund | 120 € | |
| - | für jeden weiteren Hund | 150 € | |
| - | für jeden gefährlichen Hund | 650 € | |
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung - GemO - wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.