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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 17/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2026

2027

der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.953.700 €

2.980.700 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.830.450 €

2.700.350 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

123.250 €

280.350 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

191.650 €

348.750 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

58.250 €

78.250 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

45.000 €

95.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

13.250 €

-16.750 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-204.900 €

-332.000 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

2.523.900

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2026

2027

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

16.750 €

zusammen auf

0 €

16.750 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

2.100.000 € (2026) und 2.200.000 € (2027).

§ 5 Steuersätze

2026

2027

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:  

- Grundsteuer A

349 v. H.

349 v. H.

- Grundsteuer B

913 v. H.

913 v. H.

- Gewerbesteuer

425 v. H.

425 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

108 €

108 €

- für den zweiten Hund

168 €

168 €

- für jeden weiteren Hund

168 €

168 €

- für jeden gefährlichen Hund

650 €

650 €

Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ab 2025 ausschließlich durch die Satzung der Stadt St. Goarshausen überdie Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer. 

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

- Hebesatz Tourismusbeitrag: 8,00 % (2026) und 8,00 % (2027)

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 375.056 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 391.806 € und zum 31.12.2026 515.056 € sowie zum 31.12.2027 795.406 €.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 € (2026) und 1.500 € (2027) überschritten sind.

§ 9 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

Stadt St. Goarshausen, den 16.04.2026

Daniel Daum
Erster Beigeordneter

Hinweis:

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 und 2027 mit dem Haushaltsplan 2026 und 2027 und seinen Anlagen der Stadt St. Goarshausen wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 19.12.2025 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

1.

Wir erteilen unsere Genehmigung zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2026, in Höhe von 2.100.000,00 € und für das Haushaltsjahr 2027, in Höhe von 2.200.000,00 €

Liquiditätskredite sind grundsätzlich in EURO aufzunehmen. Bei Kreditaufnahmen in Fremdwährungen ist die VV Nr. 3.4 zu § 103 GemO zu beachten.

2.

Gemäß § 95 Abs. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 GemO wird für den Betrag in Höhe von 16.750,00 € die Genehmigung zur Kreditaufnahme 2027 versagt.

3.

Hinsichtlich der vorliegenden Haushaltssatzung mit Haushaltsplan bestehen die im Folgenden aufgeführten Rechtsbedenken:

a.

Rechtsbedenken wegen des Verstoßes gegen das Gebot des Haushaltsausgleiches

Wir erheben Rechtsbedenken wegen dem Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i.V.m. 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBl. S. 203) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2026 im Finanzhaushalt nicht erreicht werden kann.

b.

Rechtsbedenken wegen des Verstoßes gegen das Gebot des Haushaltsausgleich im Finanzplanungszeitraum

Auf Grund des § 97 Abs. 2 GemO erheben wir gegen die vorgelegte Haushaltssatzung/den vorgelegten Haushaltsplan Rechtsbedenken wegen Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i.V.m. § 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBl. S. 203) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich im Finanzplanungszeitraum bis 2029 im Finanzhaushalt und im Planungsjahr 2028 im Ergebnishaushalt nicht erreicht werden kann.

c.

Rechtsbedenken wegen fehlender Jahresabschlüsse

Wir erheben gegen die vorgelegte Haushaltssatzung/den vorgelegten Haushaltsplan Rechtsbedenken wegen dem Verstoß gegen § 108 Abs. 4 GemO (6-Monatsfrist nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres) i.V.m. §§ 44 und 45 GemHVO), hier fehlen der Jahresabschlüsse von 2019 bis 2024.

d.

Rechtsbedenken wegen dem Ausgleichsgebot für die kommunalen Bilanzen

Wir machen Rechtsbedenken gegen den vorgelegten Haushaltsplan geltend aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Eigenkapitals wegen fehlender Jahresabschlüsse 2019 bis 2024 im Hinblick auf das Ausgleichsgebot für die kommunalen Bilanzen nach § 93 Abs. 6 GemO i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO.

e.

Rechtsbedenken wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Rückführung der Liquiditätskredite

Wir machen Rechtsbedenken gegen den vorgelegten Haushaltsplan geltend aufgrund des Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 105 Abs. 5 GemO (Liquiditätsplanung), da die von der Stadt St. Goarshausen im Haushaltsjahr 2025 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung und die nach diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse voraussichtlich nicht innerhalb von 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden (s. Seite 57 des Haushaltes 2026/2027).

Ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme

vom Montag, 27.04.2026 bis Mittwoch, 06.05.2026,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstr. 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten, 

Montag

08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr

Dienstag bis Mittwoch 

08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr

Freitag

08:00 – 12:00 Uhr

zur Einsicht öffentlich aus.

St. Goarshausen, den 16.04.2026 

Mike Weiland
Bürgermeister