Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| 2026 | 2027 | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.010.000 € | 2.000.300 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.926.600 € | 1.899.000 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 83.400 € | 101.300 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 109.100 € | 124.100 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 38.000 € | 7.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 31.900 € | 1.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.100 € | 6.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -115.200 € | -130.100 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt |
|
| auf | 760.523 € (2026) und 760.523 € (2027) |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2026 | 2027 | |
| - Grundsteuer A | 345 v. H. | 345,00 v. H. |
| - Grundsteuer B | 700 v. H. | 700,00 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 400 v. H. | 400,00 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - für den ersten Hund | 78 € | 78 € |
| - für den zweiten Hund | 120 € | 120 € |
| - für jeden weiteren Hund | 150 € | 150 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 650 € | 650 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 650 € | 650 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 650 € | 650 € |
Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ausschließlich durch die Satzung der Stadt Kaub über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B, die Gewerbesteuer und der Hundesteuer.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal- abgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
- Hebesatz Tourismusbeitrag: 9,50 % (2026) und 9,50 % (2027)
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 betrug 2.707.569 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt 2.707.969 €. und zum 31.12.2026 2.791.369 € sowie zum 31.12.2027 2.892.669 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 € (2026) und 2.500 € (2027) überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 € (2026) und 20.000 € (2027) sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.04.2026 angezeigt worden.
Auf Grund der §§ 97 Abs. 2, 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, ergehen zu der vom Stadtrat der Stadt Kaub in seiner Sitzung am 11.03.2026 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 folgende Entscheidungen:
1. Wir erteilen unsere Genehmigung zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2026, in Höhe von 760.523,00 € und zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2027, in Höhe von 760.523,00 €.
Liquiditätskredite sind grundsätzlich in EURO aufzunehmen. Bei Kreditaufnahmen in Fremdwährung ist die VV Nr. 3.4 zu § 103 GemO zu beachten.
Ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, 27.04.2026 bis Mittwoch, 06.05.2026
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstr. 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,
| Montag | 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr |
| Dienstag bis Mittwoch | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
zur Einsicht öffentlich aus.