Gemäß § 5 der Satzung der Jagdgenossenschaft Dahlheim werden hiermit die Mitglieder der Jagdgenossenschaft Dahlheim zu einer Genossenschaftsversammlung für
Donnerstag, den 28.05.2026, 18.00 Uhr
in das Vereinsheim am Sportplatz in Dahlheim
eingeladen.
Jagdgenossen sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die zu dem Gemeinschaftlichen Jagdbezirk Dahlheim gehören und auf denen die Jagd nicht ruht.
Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Jagdgenosse / jede Jagdgenossin den Umfang seiner Flächen nachweisen muss und die Gesamtgröße der Fläche bei der Stimmabgabe, insbesondere bei Wahlen, auf den Stimmzetteln zu vermerken ist.
Nicht öffentliche Sitzung - Tagesordnung:
| 1. | Begrüßung mit Feststellung der fristgerechten und satzungsgemäßen Einladung |
| 2. | Vorstellung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit |
| 3. | Feststellung des Flächenverzeichnis und Verteilungsplans nach Veröffentlichung vom 30.04.2026 |
| 4. | Bericht des Jagdvorstehers Rechenschaftsbericht 2024 und 2025 |
| 5. | Beschlussfassung Verwendung Reinertrag 2024 und 2025 gemäß Rechenschaftsbericht |
| 6. | Beschlussfassung Verwendung Rücklage 2024 und 2025 gemäß Rechenschaftsbericht 2024 und 2025 |
| 7. | Beratung und Beschlussfassung über die Jahresabschluss 2024 und 2025 |
| 8. | Entlastung des Jagdvorstandes |
| 9. | Beratung und Beschlussfassung über Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2026/ 2027 |
| 10. | Beratung und Beschlussfassung über die Vereinbarung zur Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft Dahlheim auf die Gemeinde Dahlheim mit gleichzeitigem Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages |
| 11. | Allgemeines, Fragen, Verschiedenes |
Hinweis:
Zur Versammlung haben die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen einen Flächennachweis (z. B. Grundbuchauszug, Bestandsnachweis des Kulturamtes etc.) zur Ermittlung der Stimmenverhältnisse mitzuführen.
Jeder Jagdgenosse / jede Jagdgenossin kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Mehr als drei Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen.