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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 19/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2026

2027

der Gesamtbetrag der Erträge auf

6.878.350 €

6.868.150 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

7.167.050 €

7.011.550 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-288.700 €

-143.400 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

9.200 €

154.500 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.642.000 €

100.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.960.300 €

105.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-318.300 €

-5.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

309.100 €

-149.500 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2026

2027

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

318.300 €

5.000 €

zusammen auf

318.300 €

5.000 €

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 5.000.000 € (2026) und 5.000.000 € (2027).

§ 4 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2026

2027

- Grundsteuer A auf

318 v. H.

318 v. H.

- Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke

i. S. d. § 246 BewG auf

809 v. H.

809 v. H.

- Grundsteuer B für bebaute Grundstücke

i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf

809 v. H.

809 v. H.

- Grundsteuer B für bebaute Grundstücke

i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf

1.350 v. H.

1.350 v. H.

- Gewerbesteuer auf

435 v. H.

435 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2026

2027

- für den ersten Hund

108 € 108 €

108 €

- für den zweiten Hund

162 € 162 €

162 €

- für jeden weiteren Hund

324 € 324 €

324 €

- für jeden gefährlichen Hund

840 € 840 €

840 €

Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ab 2025 ausschließlich durch die Satzung der Stadt Braubach über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

- Hebesatz Tourismusbeitrag: 8,50 % (2026) und 8,50 % (2027)

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 7.350.389 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 7.378.139 € und zum 31.12.2026 7.089.439 € sowie zum 31.12.2027 6.946.039 €.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 € (2026) und 2.500 € (2027) überschritten sind.

§ 9 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 € (2026) und 15.000 € (2027) sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Stadt Braubach, den 29.04.2026
Günter Goß
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 und 2027 mit dem Haushaltsplan 2026 und 2027 und seinen Anlagen der Stadt Braubach wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 28.11.2025 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

1.

Wir erteilen die Genehmigung

a)

zu dem Gesamtbetrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2026 erforderlich ist, in Höhe von 229.300,00 €.

b) 

zu dem Gesamtbetrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2027 erforderlich ist, in Höhe von 5.000,00 €.

c) 

zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2026, in Höhe von 5.000.000,00 € und zu dem Höchstbetrag der Ver-bindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2027, in Höhe von 5.000.000,00 €

2.

Gemäß § 95 Abs. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 GemO wird die  Genehmigung zur beantragten Kreditaufnahme 2026 in Höhe von 85.000,00 € versagt.

Alle vorstehenden Genehmigungen erfolgen unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder im Sinne der Ausnahme begründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO verwendet werden. Es obliegt der Eigenverantwortung der Entscheidungsträger, vor jeder Auftragsvergabe nochmals die Notwendigkeit und Unabweisbarkeit der vorgesehenen Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eingehend zu prüfen und aktenkundig zu machen.

Wie bereits in früheren Haushaltsschreiben darauf hingewiesen, ist von einer Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die nicht zwingend notwendig sind und folglich in Folgejahre verschoben werden müssen, im Rahmen eigener Finanzhoheit abzusehen.

Sowohl Investitions- als auch Liquiditätskredite sind grundsätzlich in EURO aufzunehmen. Bei Kreditaufnahmen in Fremdwährungen ist die VV Nr. 3.4 zu § 103 GemO zu beachten.

3.

Hinsichtlich der vorliegenden Haushaltssatzung mit Haushaltsplan bestehen die im Folgenden aufgeführten Rechtsbedenken:

a.

Rechtsbedenken wegen des Verstoßes gegen das Gebot des Haushaltsausgleiches

Wir erheben Rechtsbedenken wegen dem Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i. V. m. 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBl. S. 203) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2026 und 2027 weder im Finanz- noch im Ergebnishaushalt erreicht werden kann.

b.

Rechtsbedenken wegen des Verstoßes gegen das Gebot des Haushaltsausgleiches im Finanzplanungszeitraum

Auf Grund des § 97 Abs. 2 GemO erheben wir gegen die vorgelegte Haushaltssatzung/den vorgelegten Haushaltsplan Rechtsbedenken wegen Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i. V. m. § 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBl. S. 203) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich im Finanzplanungszeitraum bis 2029 im Finanzhaushalt nicht erreicht werden kann.

c.

Rechtsbedenken wegen fehlender Jahresabschlüsse

Wir erheben gegen die vorgelegte Haushaltssatzung/den vorgelegten Haushaltsplan Rechtsbedenken wegen dem Verstoß gegen § 108 Abs. 4 GemO (6-Monatsfrist nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres) i.V.m. §§ 44 und 45 GemHVO), hier fehlen der Jahresabschlüsse von 2019 bis 2024.

d.

Rechtsbedenken wegen dem Ausgleichsgebot für die kommunalen Bilanzen

Wir machen Rechtsbedenken gegen den vorgelegten Haushaltsplan geltend aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Eigenkapitals wegen fehlender Jahresabschlüsse 2019 bis 2024 im Hinblick auf das Ausgleichsgebot für die kommunalen Bilanzen nach § 93 Abs. 6 GemO i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO.

e.

Rechtsbedenken wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Rückführung der Liquiditätskredite

Wir machen Rechtsbedenken gegen den vorgelegten Haushaltsplan geltend aufgrund des Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 105 Abs. 5 GemO (Liquiditätsplanung), da die von der Stadt Braubach im Haushaltsjahr 2025 aufgenommenen Kredite zur Li-quiditätssicherung und die nach diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten ge- genüber der Einheitskasse voraussichtlich nicht innerhalb von 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden (s. Seite 79 des Haushaltes 2026/2027).

Ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Mit Schreiben vom 28.04.2026 hat die Aufsichtsbehörde die erteilte Genehmigung wie folgt erweitert:

Wir erteilen gemäß § 103 Abs. 2 GemO eine weitere Kreditgenehmigung deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2026 für eine weitere Teilmaßnahme der Altstadtsanierung (Ausbau Teilstück Rheinstraße) erforderlich ist, in Höhe von 4.000,00 €.

Die in unserem Schreiben vom 15.04.2026 erteilte Gesamtkreditgenehmigung in Höhe von 229.300,00 € wird hiermit auf 233.300,00 € angehoben.

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme

vom Montag, 11.05.2026 bis Donnerstag, 21.05.2026,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstr. 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,

Montag

08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr

Dienstag bis Mittwoch

08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr

Freitag

08:00 – 12:00 Uhr

zur Einsicht öffentlich aus.

St. Goarshausen, den 29.04.2026
Mike Weiland
Bürgermeister