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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, § 16 des Gewerbe-steuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, 175), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 17.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Hebesätze

Die Stadt Braubach setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2026 fest:

1.

für die Grundsteuer

a.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 318 %

b.

für unbebaute Grundstücke gemäß § 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf 809 %

c.

für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf 809 %

d.

für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf 1350 %

2.

für die Gewerbesteuer auf 435 %

der Steuermessbeträge.

3.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

-

für den ersten Hund

108 €

-

für den zweiten Hund

162 €

-

für jeden weiteren Hund

324 €

-

für jeden gefährlichen Hund

840 €

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Braubach über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 24.02.2025 außer Kraft.

Braubach, den 29.12.2025
Siegel
Günter Goß
Stadtbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung - GemO - wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, den 29.12.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
In Vertretung
Siegel
Holger Puttkammer
Erster Beigeordneter