Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| | 2023 | 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 489.050 € | 487.550 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 442.650 € | 447.550 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 46.400 € | 40.000 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 57.300 € | 50.900 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 143.100 € | 112.800 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 59.500 € | 500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 83.600 € | 112.300 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -140.900 € | -163.200 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 28.400 € | 0 € |
| Zusammen auf | 28.400 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 800.000 € (2023) und 800.000 € (2024).
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2023 | 2024 |
| - Grundsteuer A | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 440 v. H. | 440 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 78 € | 78 € |
| - für den zweiten Hund | 108 € | 108 € |
| - für jeden weiteren Hund | 150 € | 150 € |
| - für jeden gefährlichen Hund | 624 € | 624 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 850.502 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 705.602 €. und zum 31.12.2023 752.002 € sowie zum 31.12.2024 792.002 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € (2023) und 1.000 € (2024) überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt dar- zustellen
Hinweis:
Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 mit dem Haushaltsplan 2023 und 2024 und seinen Anlagen der Ortsgemeinde Prath wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 25.11.2022 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Wir erteilen unsere Genehmigung
| 1. | zu dem Gesamtbetrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2023 erforderlich ist, in Höhe von 28.400,00 €. Für das Haushaltsjahr 2024 ist keine Kreditaufnahme vorgesehen, |
| 2. | zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12.2023, in Höhe von 535.696,00 €, |
| 3. | zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12.2024, in Höhe von 393.469,00 €. |
Alle vorstehenden Genehmigungen erfolgen unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen und dass vorhandene liquidie Mittel vorrangig von einer Kreditaufnahme zur Finanzierung eingesetzt werden, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist.
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 22.05.2023 bis Mittwoch, 31.05.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,
| Montag und Dienstag | von 08.00 Uhr bis 12:30 Uhr |
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| und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, |
| Mittwoch | von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12:30 Uhr |
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| und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr und |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
zur Einsicht öffentlich aus.