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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 21/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Prath

über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer ab dem Jahr 2026 (Hebesatzsatzung) vom 15.05.2026

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, 175), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 06.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Hebesätze

Die Ortsgemeinde Prath setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2026 fest:

1. für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2. für die Gewerbesteuer auf

der Steuermessbeträge.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

- für den zweiten Hund

- für jeden weiteren Hund

- für jeden gefährlichen Hund

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Prath über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 12.02.2025 außer Kraft.

Prath, den 15.05.2026
Siegel
Rebecca Fischbach
Ortsbürgermeisterin

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung - GemO - wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, den 15.05.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
Mike Weiland
Siegel
Bürgermeister