Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
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| 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.797.400 Euro | 2.683.400 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.703.150 Euro | 2.653.350 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 94.250 Euro | 30.050 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -18.450 Euro | 63.350 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 78.500 Euro | 69.500 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 939.000 Euro | 47.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -860.500 Euro | 22.500 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 878.950 Euro | -85.850 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 860.500 Euro | 0 Euro |
| Zusammen auf | 860.500 Euro | 0 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 5.000.000 Euro (2024) und 2.500.000 Euro (2025) |
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| 2024 | 2025 |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| - Grundsteuer A | 381 v. H. | 381 v. H. |
| - Grundsteuer B | 553 v. H. | 553 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 425 v. H. | 425 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 108 Euro | 108 Euro |
| - für den zweiten Hund | 168 Euro | 168 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 168 Euro | 168 Euro |
| - für jeden gefährlichen Hund | 650 Euro | 650 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
- Hebesatz Tourismusbeitrag: 10,00 % (2024) und 10,00 % (2025)
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug -185.957 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 257.543 Euro und zum 31.12.2024 351.793 Euro sowie zum 31.12.2025 381.843 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 Euro (2024) und 1.500 Euro (2025) überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 mit dem Haushaltsplan 2024 und 2025 und seinen Anlagen der Stadt St. Goarshausen wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 15.12.2023 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Wir erteilen unsere Genehmigung
Gemäß § 95 Abs. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 GemO wird für das Haushaltsjahr 2024 für einen Betrag von 860.500,00 € die Genehmigung zur Kreditaufnahme versagt.
Wegen der fehlenden dauernden Leistungsfähigkeit sehen wir uns gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO gehalten, die Einzelkreditgenehmigung vorzubehalten.
Soweit eine Einzelkreditgenehmigung beantragt werden soll, ist uns der begründete Nachweis zu erbringen, nach welchem Ausnahmetatbestand der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO eine Kreditaufnahme zulässig erscheint.
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, 03.06.2024 bis Dienstag, 11.06.2024
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,
| Montag bis Mittwoch | von 08.00 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12:30 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
zur Einsicht öffentlich aus.