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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Ortsgemeinde Lykershausen über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und die Erhebung von Gebühren

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 sowie des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.6.1995, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat Lykershausen am 24.02.2025 die folgende Neufassung der Satzung beschlossen.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle bisherigen Satzungen und Satzungsänderungen der Ortsgemeinde Lykershausen zu diesem Regelungsgegenstand außer Kraft.

§ 1 Benutzerkreis

(1) Die Ortsgemeinde Lykershausen stellt die Räumlichkeiten und Einrichtungen im Dorfgemeinschaftshaus (im Folgenden DGH genannt) zur Verfügung für

a.

Jugendgruppen und Organisationen, die gemäß staatlicher Richtlinien als förderungswürdig gelten,

b.

Ortsvereine,

c.

gemeindlichen Körperschaften, Parteien und sonstigen Organisationen mit sozialem oder öffentlichem Interesse,

d.

in der Ortsgemeinde wohnhaften Personen ab 18 Jahren

(2) Daneben können die Räumlichkeiten im DGH auch nicht ortsansässigen Personen oder Organisationen für nicht gewerbliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 Antragsverfahren, Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzung der Räume des DGH bedarf einer Erlaubnis, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(2) Regelmäßige Benutzungstermine werden in einem Belegungsplan festgehalten, der vom Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Beteiligten erstellt wird. Abweichungen sind in Sonderfällen möglich.

(3) Anträge auf Nutzung sind 14 Tage vor dem entsprechenden Termin zu stellen, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2 Tage vorher.

Der Ortsbürgermeister entscheidet über die Anträge.

(4) Die Benutzungserlaubnis berechtigt nur zur Nutzung der vereinbarten Räume und Anlagen für den genehmigten Zweck.

(5) Eine Überlassung der Räume an Dritte ist nicht gestattet.

(6) Fällt die Nutzung aus Gründen aus, die die Ortsgemeinde nicht zu vertreten hat, besteht kein Ersatzanspruch.

(7) Sondervereinbarungen jeglicher Art können im Einzelfall getroffen werden. Diese bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Ortsbürgermeisters und sind Bestandteil des Nutzungsvertrages.

§ 3 Schlüsselregelung

(1) Über die dauerhafte Ausgabe von Schlüsseln entscheidet der Ortsbürgermeister.

(2) Für einmalige Veranstaltungen werden keine Schlüssel auf Dauer ausgegeben.

(3) Die Anfertigung von Nachschlüsseln ist verboten.

§ 4 Pflichten der Benutzer und Veranstalter

(1) Bei Veranstaltungen muss ein verantwortlicher Ansprechpartner anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung. Der Name des verantwortlichen Ansprechpartners ist im Antrag auf Erteilung der Benutzungserlaubnis (§ 2 Abs. 3) anzugeben.

(2) Den Anordnungen des Ortsbürgermeisters bzw. des Aufsichtspersonals der Ortsgemeinde ist Folge zu leisten.

(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Ortsgemeinderat berechtigt, das Hausrecht auszuüben und die Veranstaltung ggf. abzubrechen, oder den Veranstalter bzw. den Benutzer von einer zukünftigen Benutzung zeitweise oder auf Dauer auszuschließen.

(4) Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln und nach ihrer Benutzung wieder an ihren ordnungsgemäßen Platz zu bringen.

(5) Der Mieter hat sich am Schluss der Benutzung davon zu überzeugen, dass

a.

die Fenster und Türen geschlossen sind,

b.

die Lichtquellen ausgeschaltet sind,

c.

die Heizungsanlage auf Nachtbetrieb, und die Heizkörper auf Frostschutz eingestellt sind.

d.

Die Einhaltung der Merkblätter für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses sowie zur Endreinigung / Übergabe ist für die Benutzung notwendig.

(6) Dem Ortsbürgermeister, Gemeinderatsmitgliedern sowie den Gemeindearbeitern ist jederzeit Zutritt zu Büro- und dem Technikraum (Garage) zu gewähren.

(7) Eine Überlassung des DGH kann unentgeltlich ab dem Tag vor der Nutzung 12.00 Uhr bis am Tag nach dem vereinbarten Nutzungszeit 12.00 Uhr vereinbart werden.

(8) Wird in eigener Regie bewirtschaftet, so sind die nach den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigungen einzuholen und zu beachten.

(9) Der Mieter / Veranstalter verpflichtet sich, die Nachtruhe ab 22:00 Uhr zu respektieren und Lärm zu vermeiden. Das Versammeln außerhalb des Gemeindehauses nach 22 Uhr ist zu vermeiden. Bei Veranstaltungen bei denen Musik abgespielt wird, sind die Fenster und Türen ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten.

Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen liegt beim Veranstalter.

(10) Die Feuerwehrausfahrt ist jederzeit freizuhalten.

§ 5 Rechtliche Anforderungen, Datenschutz

Sonstige rechtliche Erfordernisse im Zusammenhang mit der Nutzung bleiben unberührt.

Im Rahmen des Antragsverfahrens werden personenbezogene Daten der Nutzer verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LDSG).

§ 6 Haftung

(1) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die ihm selbst, der Ortsgemeinde oder Dritten entstehen. Er stellt in diesem Rahmen die Ortsgemeinde von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Eine Haftung des Benutzers tritt nicht ein, soweit es sich um die normale Abnutzung der genutzten Räume, Gebäude oder deren Einrichtungen handelt.

(2) Die Ortsgemeinde haftet nur für Schäden, die aus baulichen Mängeln entstanden sind und für solche, die die Ortsgemeinde zu vertreten hat. Sie haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge und andere, von den Benutzern mitgebrachte oder abgestellte Sachen.

(3) Schäden an den genutzten Gebäuden, Räume und Einrichtungsgegenständen, die durch den Benutzer entstanden sind, sind der Ortsgemeinde umgehend anzuzeigen.

(4) Fehlende Inventargegenstände werden dem Benutzer im Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

§ 7 Gebühren

(1) Für die Nutzung der Räume werden folgende Gebühren erhoben:

Für ortsansässige Nutzer:

I. Für den 1. Tag

1.

Gemeinschaftsraum komplett inkl. Küche

2.

Gemeinschaftsraum 2/3 inkl. Küche

3.

Gemeinschaftsraum 1/3 inkl. Küche

Für nicht ortsansässige Nutzer:

II. Für den 1. Tag

1.

Gemeinschaftsraum komplett inkl. Küche

2.

Gemeinschaftsraum 2/3 inkl. Küche

b. Jeder weiterer Tag 50 % der Gebühren nach Ziffer a)

c. Trauerfälle

d. Regelmäßige Nutzung durch Vereine pro Doppelstunde

e. Gewerbliche Nutzung[1] für den 1. Tag

je weiterer Tag

(2) Zusatzleistungen

a.

Bereitstellung der Zapfanlage

b.

Nutzung des Beamer

(3) Die Kaution beträgt[2]  —  200,00€

(4) Wird eine vereinbarte Nutzung des DGH storniert und liegt / lag für denselben Zeitraum eine weitere Anfrage auf Nutzung vor, so fällt eine Ausfallentschädigung in Höhe von 80 % der vereinbarten Nutzungskosten an.

Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn bis zur Stornierung keine weitere Anfrage für den betroffenen Zeitraum vorlag.

(5) Auf Antrag kann eine Befreiung oder Minderung der Gebühren erfolgen.

§ 8 Nebenkosten

(1) Neben den Gebühren nach § 7 sind vom Benutzer die durch die Nutzung entstandenen Verbrauchskosten für Strom, Wasser und Heizung zu zahlen.

(2) Der Strom- und Wasserverbrauch wird durch Ablesen der Betriebszählerstände von einem Gemeindebediensteten ermittelt.

Für die Monate September bis April wird eine Heizkostenpauschale in Höhe von 5,00 € erhoben.

Die Nebenkosten werden dem Benutzer mit dem Gebührenbescheid in Rechnung gestellt.

(3) Bei regelmäßiger Benutzung des DGH durch Vereine der Ortsgemeinde werden die Nebenkosten in Form eines Pauschalbetrages erhoben. Die Festsetzung der Nebenkostenpauschale erfolgt in regelmäßigen Abständen durch Beschluss des Gemeinderates. § 8 Abs. 1 und 2 finden insofern keine Anwendung.

§ 9 Entstehen der Ansprüche und Fälligkeiten

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Benutzungssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit Erteilung der Benutzungserlaubnis (§ 2 Abs. 3).

(2) Die Gebühren und Nebenkosten werden innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Sie sind an die Verbandsgemeindekassen Loreley zugunsten der Ortsgemeinde Lykershausen zu zahlen.

§ 10 Reinigungspflicht

(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Dorfgemeinschaftshaus einschließlich aller genutzten Räume, Einrichtungen und Außenanlagen in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu hinterlassen.

(2) Eine Grundreinigung sowie der Entsorgung des Mülls, sind vom Mieter durchzuführen.

Das mit dem Nutzungsvertrag ausgehändigte Merkblatt zur Endreinigung ist zu beachten.

(3) Sollten Reinigungsarbeiten nicht oder nur unzureichend ausgeführt werden, behält sich die Ortsgemeinde vor, die Reinigung durch Dritte auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Lykershausen, den 15.05.2025 (Siegel)
Roland Todt, Ortsbürgermeister

[1] Eine Veranstaltung gilt als gewerblich, wenn sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder im Rahmen eines Geschäftsbetriebes erfolgt.

[2] Bei Beschädigungen oder unzureichender Endreinigung steht dem Vermieter die Möglichkeit, die Kaution oder ein Teil davon einzubehalten.

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen

sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 19.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley (Siegel)
Mike Weiland, Bürgermeister