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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Dachsenhausen vom 22.05.2025

vom 22.05.2025

Inhaltsübersicht:

§ 1

Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

§ 2

Beitragsgegenstand

§ 3

Beitragsmaßstab

§ 4

Beitragsschuldner

§ 5

Beitragsermittlung

§ 6

Gemeindeanteil

§ 7

Behandlung von Jagdpachtanteilen

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruchs

§ 9

Fälligkeit

§ 10

Vorausleistungen

§ 11

Öffentliche Last

§ 12

In-Kraft-Treten

§ 1

Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

(1) Die Ortsgemeinde Dachsenhausen erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen.

(2) Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2

Beitragsgegenstand

(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Ortsgemeinde Dachsenhausen gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.

(2) Ein Grundstück ist durch Feld-, Weinbergs- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld-, Weinbergs- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.

§ 3

Beitragsmaßstab

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 5

Beitragsermittlung

Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).

§ 6

Gemeindeanteil

Zur Abdeckung des Verkehrs, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, insbesondere durch anderweitige, d. h. nicht land-, forst- und weinwirtschaftliche Nutzungen des Wegenetzes, welche einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösen, wird ein Gemeindeanteil von 0 % festgesetzt.

§ 7

Behandlung von Jagdpachtanteilen

(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Dachsenhausen zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.

(2) Werden der Ortsgemeinde Dachsenhausen Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Ortsgemeinde Dachsenhausen zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruchs

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9

Fälligkeit

Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 2 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 10

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde DachsenhausenVorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 11

Öffentliche Last

Der Wegebeitrag nach dieser Satzung liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 12

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Dienstsiegel

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen

sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 03.06.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
(Siegel)
Mike Weiland
Bürgermeister