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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 24/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende 1. Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so wird auf Antrag die Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2 gewährt.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit dem Stadtbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für die Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 6 gilt entsprechend.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,00 Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Stadtbürgermeistern gem. § 69 Abs. 4 GemO.

Artikel II

Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Sankt Goarshausen vom 14.10.2024 bleiben unberührt.

Artikel III

Diese 1. Änderung der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

Sankt Goarshausen, 29.05.2026
(Siegel)
In Vertretung:
Daniel Daum
Erster Beigeordneter
Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen

sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 01.06.2026 Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
(Siegel)
Mike Weiland
Bürgermeister