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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 25/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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§ 1

Vermietung

- nachstehend die Stadt -

(1) Die Stadt Braubach unterhält im Stadtteil Hinterwald eine Schutzhütte mit einem angrenzenden Bolzplatz.

Die Gebrauchsüberlassung der Schutzhütte einschließlich der Einrichtungen erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter der Stadt Braubach, dem Stadtbürgermeister oder den Ortsvorsteher, beauftragte Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung oder von diesen sonst beauftragten Personen. Diese Personen haben auch während der Mietzeit das Recht, die Anlage zu betreten und in Augenschein zu nehmen. Im Einzelfall können abweichende Regelungen bei Erteilung der Genehmigung getroffen werden.

Eine Überlassung des Mietobjektes an Dritte durch den Mieter ist unzulässig.

(2) Die Vermietung umfasst

a) Gastraum

b) Wirtschaftsraum (ohne Geschirr usw.) mit Thekenanlage

c) Toilettenanlagen (Damen und Herren)

d) Freifläche um die Hütte

§ 2

Miete / Kaution

(1) Die Miete beträgt je angefangenem Tag 100,00 Euro (ab Übergabe der Hütte).

(2) Es wird eine Kaution in Höhe von 200,00 Euro erhoben. Die Kaution wird nach Überprüfung der Anlage auf einen sauberen Zustand bzw. evtl. Beschädigungen durch den Vertreter zurückerstattet.

(3) Ortsansässige Vereine und Verbände, die ausschließlich anerkannt gemeinnützige Zwecke verfolgen, z.B. DRK, Feuerwehr, VdK, Arbeiterwohlfahrt, Verkehrs- und Verschönerungsverein, Gesangvereine, Fördervereine, Schulen, Kindertagesstätten usw. können pro Jahr eine eintägige Veranstaltung mietfrei durchführen.

(4) Der Förderverein Hinterwald hat pro Jahr insgesamt 4 Veranstaltungen frei. Die geplanten Veranstaltungen sind bis 10.12. des Vorjahres der Stadt Braubach mitzuteilen.

Die zu zahlende Miete ist bis spätestens einen Tag vorher auf das Konto der Verbandsgemeindekasse Loreley, IBAN: DE08 5105 0015 0688 0000 76, BIC: NASSDE55.

§ 3

Wegebenutzung durch Kraftwagen oder Krafträder

Der Mieter der Anlage ist berechtigt, mit einem Kraftfahrzeug oder Kraftrad die Verpflegung und Getränke zur Schutzhütte an- und abzufahren. Dabei ist der kürzeste, öffentliche Weg zu benutzen, der vom Ortsrand im Stadtteil Hinterwald zur Schutzhütte führt. Die dabei benutzten Waldwege sind nur im Schritttempo zu befahren. Auf Spaziergänger sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ist Rücksicht zu nehmen. Das Befahren der Wege geschieht auf eigene Gefahr.

§ 4

Feuerstelle

Die bei der Schutzhütte vorhandene Feuerstelle ist so angelegt, dass sie bei ordnungsgemäßer Nutzung kein Schadfeuer verursachen kann. Vor dem Verlassen der Anlage ist das Feuer zu löschen.

§ 5

Verhalten bei Benutzung der Anlage / Reinigung

(1) Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass niemand in unzumutbarer Weise belästigt oder gestört wird. Lärmbelästigungen sind unbedingt zu vermeiden. Ausnahmen sind vorsorglich zu vereinbaren. Für von der Veranstaltung bzw. den Besuchern ausgehende evtl. Lärmbelästigung haftet der Mieter. Nach 22 Uhr ist die jeweilige Veranstaltung zu beenden. Im Übrigen ist auf die Belange der Natur Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Abschluss der Benutzung in einem sauberen Zustand zu verlassen. Bei Nichtbeachtung werden Reinigungsgebühren in Höhe der entstandenen Kosten für die Ersatzvornahme, mindestens jedoch 100,00 Euro unter Einbeziehung der Kaution, berechnet.

Im Übrigen kann bei Verstoß gegen vorstehende Regelungen die Benutzung künftig gegenüber den betreffenden Benutzern ausgeschlossen werden.

§ 6

Übernachtung

Die Benutzung der Schutzhütte als Schlafplatz ist grundsätzlich nicht erlaubt.

§ 7 Haftung

Für die Schäden, die durch den Mieter, dessen Beauftragten oder Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der gemieteten Schutzhütte an den Einrichtungen oder Geräten sowie gegenüber Dritten verursacht werden, haftet der Mieter. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Er hat jeden entstandenen Schaden unverzüglich der Stadt Braubach (Stadtbürgermeister), dem Ortsvorsteher oder der Verbandsgemeindeverwaltung Braubach mitzuteilen. Der Mieter hat die Stadt Braubach von Ansprüchen jeder Art, die von dritter Stelle aus Anlass der Benutzung einschließlich der Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten erhoben werden, freizustellen.

§ 8

Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Benutzung der Schutzhütte ist Braubach.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Miet- und Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Braubach, den 29. Mai 2026
Günter Goß
Stadtbürgermeister