Die Ortsgemeinde Dachsenhausen hat auf Grund des 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in seiner Sitzung am 11.06.2026 die folgende Satzung beschlossen:
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im angefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung
Für die im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Grundstücke des geplanten Gewerbegebietes „In den Dellerstücker“ steht der Ortsgemeinde Dachsenhausen ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zu.
Eine Begründung zur städtebaulichen Zielsetzung ist der Anlage 2 zu dieser Satzung zu entnehmen. Diese ist Bestandteil der Satzung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 Lageplan
Anlage 2 Begründung
Durch eine Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann eine Gemeinde bereits in einem frühen Stadium Grunderwerb mit dem Ziel tätigen, die späteren städtebaulichen Maßnahmen leichter durchführen zu können. Eine einheitliche Vorbereitung und eine zügige Durchführung von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen liegen im öffentlichen Interesse.
Die Ortsgemeinde Dachsenhausen verfügt über keine ungenutzten Gewerbeflächen und möchte aufgrund unterschiedlicher Anfragen gewerbliche Bauflächen anbieten können. Daher wurde die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes beschlossen. Der Ortsgemeinde liegt ein konkreter Bedarf an Flächen für eine gewerbliche Nutzung vor, unter anderem zur Erweiterung eines bereits ortsansässigen Unternehmens sowie zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes. Hierzu werden Flächen in räumlicher Nähe zur Ortsgemeinde benötigt.
Da im geplanten Gewerbegebiet lediglich ein kleineres Grundstück sowie die vorhandenen Wirtschaftswege im Eigentum der Ortsgemeinde stehen, wird zur leichteren Durchführung der oben beschriebenen städtebaulichen Maßnahmen diese Satzung beschlossen.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, |
| die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.