Gemäß § 5 der Satzung der Jagdgenossenschaft Reitzenhain werden hiermit die Mitglieder der Jagdgenossenschaft Reitzenhain zu einer Genossenschaftsversammlung für Montag, den 13.07.2026, 20.00 Uhr in den Sitzungssaal des Rathauses in Reitzenhain eingeladen.
Jagdgenossen sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die zu dem Gemeinschaftlichen Jagdbezirk Reitzenhain gehören und auf denen die Jagd nicht ruht.
Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Jagdgenosse / jede Jagdgenossin den Umfang seiner Flächen nachweisen muss und die Gesamtgröße der Fläche bei der Stimmabgabe, insbesondere bei Wahlen, auf den Stimmzetteln zu vermerken ist.
Nicht öffentliche Sitzung - Tagesordnung:
| 1. | Begrüßung mit Feststellung der fristgerechten und satzungsgemäßen Einladung |
| 2. | Vorstellung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit |
| 3. | Feststellung des Flächenverzeichnisses und Verteilungsplans gemäß Veröffentlichung vom 30.04.2026 |
| 4. | Bericht des Jagdvorstehers - Rechenschaftsberichte 2023, 2024 und 2025 |
| 5. | Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrags 2023, 2024 und 2025 gemäß die Rechenschaftsberichten 2023, 2024 und 2025 |
| 6. | Beschlussfassung über die Verwendung der Rücklagen 2023 - 2025 gemäß den Rechenschaftsberichten |
| 7. | Beratung und Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse 2023, 2024 und 2025 |
| 8. | Entlastung des Jagdvorstandes |
| 9. | Beratung und Beschlussfassung über Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2026/ 2027 |
| 10. | Allgemeines, Fragen, Verschiedenes |
Hinweis:
Zur Versammlung haben die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen einen Flächennachweis (z. B. Grundbuchauszug, Bestandsnachweis des Kulturamtes etc.) zur Ermittlung der Stimmenverhältnisse mitzuführen.
Jeder Jagdgenosse / jede Jagdgenossin kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Mehr als drei Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen.