Die Verbandsversammlung hat am 25. April 2023 auf Grund des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit den §§ 95 ff Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung und Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Aufsichtsbehörde hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 189.607 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 169.023 €
Jahresüberschuss 20.584 €
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 31.780 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 0 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit -31.780 €
Kredite werden für das Haushaltsjahr 2023 nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden für das Haushaltsjahr 2023 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf: 10.000 €
Die Verbandsumlage wird nach § 8 der Verbandsordnung erhoben.
Nachrichtlich: Umlagesoll kommunale Verbandsmitglieder 2022: je 44.793 €
Umlagesoll kommunale Verbandsmitglieder 2023: je 49.783 €
Umlagesoll Staatsbad GmbH 2022: 2.475 €
Umlagesoll Staatsbad GmbH 2023: 2.775 €
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021: 274.008 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022: 294.292 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023: 314.876 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15.000 Euro überschritten sind.
II. Der Haushaltsplan des „Zweckverband Schloss Balmoral Bad Ems" für das Haushaltsjahr 2023 liegt an 7 Werktagen, vom Tage nach der Bekanntmachung an, in Zimmer 337a der Kreisverwaltung in Bad Ems, Insel Silberau 1, während der Dienstzeit
montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und
freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
III. Nach § 7 KomZG i. V. m. § 24 Abs. 6 GemO ist eine Verletzung der
Bestimmungen über
| a) | Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und |
| b) | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen der Verbandsversammlung (§ 34 GemO) |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter der Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als geschäftsführende Stelle für den Zweckverband geltend gemacht worden ist.