Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) hat der Stadtrat der Stadt Braubach am 21.06.2023 folgende Änderung der Gebührensatzung vom 14.05.2012 i. d. F. vom 25.04.2018 beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Absatz 1 der Gebührensatzung über die Benutzung der städtischen Landebrücke der Stadt Braubach erhält die folgende Fassung:
(1) Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
| 1. | Für einmaliges An- und Ablegen mit einer Liegezeit |
| von bis zu 3 Stunden 100,00 EUR |
| 2. | Für einmaliges An- und Ablegen mit einer Liegezeit |
| von bis zu 6 Stunden 175,00 EUR |
| 3. | Für einmaliges An- und Ablegen mit einer Liegezeit |
| von bis zu 12 Stunden 280,00 EUR |
| 4. | Für einmaliges An- und Ablegen mit einer Liegezeit |
| von bis zu 24 Stunden 360,00 EUR |
| 5. | Für die Entnahme von Trinkwasser 3,00 EUR je cbm |
Artikel 2
Die übrigen Bestimmungen der Gebührensatzung über die Benutzung der städtischen Landebrücke der Stadt Braubach vom 14.05.2012 bleiben unberührt.
Artikel 3
Diese Änderung der Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2023 in Kraft.