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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 27/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Widmung der gemeindlichen Erschließungsanlage „Am Pulsbach“ in der Ortsgemeinde Prath gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) Rheinland-Pfalz.

Allgemeinverfügung

Gemäß § 1 i.V.m. § 3 Nr. 3a und § 36 LStrG Rheinland-Pfalz wird aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates Prath vom 13.05.2024 die in der Ortsgemeinde Prath gelegene gemeindliche Erschließungsanlage „Am Pulsbach“ dem unbeschränkten öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.

Die hier gewidmete Verkehrsfläche Flur 3, Flurstück 22/36 (tlw.) beginnt auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flur 3, Flst. 22/7. Sie stellt die Fortsetzung des bereits gewidmeten Teils der Erschließungsanlage dar. Der Geltungsbereich erstreckt sich von dort in westliche Richtung bis zum Ende der Erschließungsanlage am Grundstück Flur 3, Flst. 22/1 sowie den nach Nordosten führenden Abzweig bis zur Wendeanlage am Grundstück Flur 3, Flst. 22/12.

Die Erschließungsanlage unterliegt keinen Beschränkungen des Gemeingebrauchs hinsichtlich der Benutzungsart oder des Benutzerkreises.

Gleichzeitig wird die Verkehrsfläche Flur 3, Flst. 22/14, mit der Beschränkung der Nutzungsart als öffentlicher Fußweg gewidmet. Beschränkungen hinsichtlich des Nutzerkreises bestehen nicht.

Der gewidmete Teil der Straße ist im nachfolgenden Lageplan, der Bestandteil dieser Verfügung ist, rot schraffiert. Die Übergabe zum Gemeingebrauch ist bereits erfolgt. Der öffentliche Fußweg ist im Lageplan als blau schraffierte Fläche dargestellt.

Die Allgemeinverfügung kann in den Diensträumen der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Verwaltungsgebäude Friedrichstraße 12, 56338 Braubach, Zimmer 18, im Rahmen der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung gilt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit dem Tage der Veröffentlichung als bewirkt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley einzulegen. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen,
  2. in elektronischer Form nach § 3 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.vg-loreley.de, Infos, Impressum | Zugangseröffnung, aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

St. Goarshausen, den 24.06.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
Mike Weiland, Bürgermeister