Der Ortsgemeinderat Bornich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems vom 23.05.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
über den Einzug eines Wirtschaftsweges im Flurbereinigungsgebiet der Ortsgemeinde Bornich vom 15.04.2025
Die im Rahmen der Flurbereinigung 1955 der Gemeinde zugewiesene Wegeparzelle
| Gemarkung Bornich | Flur 7 | Flurstück 185 |
wird als Wirtschaftsweg eingezogen.
Ein Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, ist als Anlage beigefügt. Der einzuziehende Wegeabschnitt ist gelb markiert.
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.