Einziehung von gemeindlichen Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen nach § 37 Landesstraßengesetz (LStrG)
hier: Parkplatz Marienstraße Flur 12, Flurstück 461
Gemäß § 1 i.V.m. § 37 LStrG Rheinland-Pfalz wird aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates Kamp-Bornhofen vom 22.12.2025 der gemeindliche Parkplatz oberhalb der Bahnlinie in der Marienstraße, Flur 12, Flurstück 461, der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen als öffentlicher Parkplatz eingezogen.
Die eingezogene Fläche ist im nachfolgenden Lageplan, der Bestandteil dieser Verfügung ist, gelb markiert.
Die Einziehung des Parkplatzes ist notwendig, da im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung eines Ärztehauses Stellplätze nachgewiesen werden müssen und diese auf den projekteigenen Flächen nicht darstellbar sind. Ohne Stellplatznachweis kann das Vorhaben nicht realisiert werden.
Die Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche ist nach § 37 Abs. 1 LStrG zulässig, wenn kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Einziehung erfordern.
Gründe des Gemeinwohls sind dann anzunehmen, wenn anstelle der Verkehrsfläche, die eingezogen werden soll, andere öffentliche Einrichtungen vorgehalten werden, die im konkreten Einzelfall einen höheren Stellenwert besitzen. Mit der Etablierung eines Ärztehauses und dem in diesem Zusammenhang geforderten Stellplatznachweis sowie der damit einhergehenden Vorhaltung einer medizinischen Versorgung für die Bevölkerung können hingegen gerade in Zeiten des Ärztemangels gewichtige Gründe des Gemeinwohls für eine Einziehung angenommen werden. Auch wenn nicht an der Stelle des heutigen Parkplatzes das Ärztehaus entstehen soll, ist ein Stellplatznachweis zur Realisierung dieses Projekts erforderlich, so dass hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben gegeben ist. Zudem wird in unmittelbarer Umgebung ein weiterer öffentlicher Parkplatz vorgehalten, so dass für die Nutzer eine Ausweichmöglichkeit gegeben ist und einem möglicherweise vorhandenen Parkdruck begegnet werden kann.
Der Anliegergebrauch wird durch die Einziehung nicht beeinträchtigt.
Die Allgemeinverfügung kann in den Diensträumen der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Verwaltungsgebäude Friedrichstraße 12, 56338 Braubach, Zimmer 18, im Rahmen der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung gilt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit dem Tage der Veröffentlichung als bewirkt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley einzulegen.
Der Widerspruch kann
erhoben werden.
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