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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 28/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

1. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Obere Landesplanungsbehörde - in Koblenz hat im Auftrag mit dem Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz als oberster Landesplanungsbehörde mit Entscheid vom 28.06.2023 - Az.: 42 700/41 - das Raumordnungsverfahren (ROV) nach § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 17 Landesplanungsgesetz (LPlG) für eine Mittelrhein-querung zwischen St. Goar und St. Goarshausen, Verbandsgemeinde (VG) Hunsrück-Mittelrhein, Rhein-Hunsrück-Kreis und VG Loreley, Rhein-Lahn-Kreis, abgeschlossen.

2. Das ROV, das auf Antrag des Landesbetriebs Mobilität (LBM) Rheinland-Pfalz, vertreten durch den LBM Diez, und im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz als oberster Landesplanungsbehörde (§ 4 Abs. 1, Satz 2 LPlG) durchgeführt wurde, hat folgendes Ergebnis:

Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung sowie nach Abwägung der sich aus § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) sowie dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV) und dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (RROP) ergebenden Grundsätze ergeht - nach Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und Äußerungen der Öffentlichkeit - im Benehmen mit der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald nach § 15 Abs. 1 ROG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 LPlG folgender raumordnerischer Entscheid (ROE):

Die zur raumordnerischen Abstimmung mit Antrag vom 02.02.2021 vorgelegte Antragsvariante „Tieflage außerhalb“ ist unter Berücksichtigung der untenstehenden Maßgaben und Hinweise als mit den Erfordernissen der Raumordnung verträglich anzusehen. Die Antragsvariante „Tieflage außerhalb“ wird zudem i.V.m. Z 128 und Z 189 des RROP als Raumordnungslinie festgelegt, da sie in Bezug auf die Welterbeverträglichkeit die aus Sicht der für den Welterbeschutz Verantwortlichen auf Landes- und Bundesebene die einzig mögliche weiter zu verfolgende Querungsoption ist.

Folgende Maßgaben und Hinweise sind im weiteren Verfahrensgang zu berücksichtigen.

Maßgaben:

1) Zur Sicherstellung der Vereinbarkeit der Umsetzung der Raumordnungslinie im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren mit Z 92 des LEP IV (Welterbeschutz) und Z 49 des RROP (Denkmalschutz) sowie für eine abschließende Beurteilung der Welterbeverträglichkeit ist im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens die Durchführung eines internationalen Wettbewerbsverfahrens unter Beteiligung von I COMOS International sowie des Welterbezentrums und die Durchführung eines „Heritage Impact Assessments“ mit der Untersuchung der Auswirkungen auf alle Attribute des Outstanding Universal Value durchzuführen. Konzepte, wie der für das Mittelrheintal charakteristische Fährverkehr aufrechterhalten werden kann, sind zu erarbeiten. In die dem ROV folgenden Prozesse und Entscheidungen ist die UNESCO weiterhin eng einzubinden.

2.) Zur Vereinbarkeit der Umsetzung der Raumordnungslinie im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren mit Z 59 des RROP (Freihaltung der großen Flusstäler und insbesondere der Hangbereiche) und mit dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ ist eine möglichst geringe Höhenentwicklung und landschaftsangepasste Gestaltung und Farbgebung des Vorhabens vorzusehen. Das Vorhaben muss sich mit Rücksicht auf die relevanten Blickbeziehungen sensibel in den landschaftlichen und städtischen Kontext einfügen, möglichst filigran ausgeführt werden und auf die für die Region typischen Materialien und Farbgebung zurückgreifen. Im Hinblick auf eine kulturlandschaftsangepasste Gestaltung des Vorhabens ergeben sich aus der Stellungnahme der Initiative Baukultur weitere Hinweise.

3.) Zur Vereinbarkeit der Umsetzung der Raumordnungslinie im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren mit Z 53 des RROP (Regionaler Grünzug) sowie der Schutzziele (Sicherung derzeitiger Erhaltungszustand und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustand) der betroffenen Natura2000-Gebiete ist insbesondere die konkrete Linienführung mit der SGD Nord als oberer Naturschutzbehörde abzustimmen. Eine mit den anderen Fachbelangen abgestimmte Standortkonkretisierung stromaufwärts ist zu prüfen (Vermeidung/ Minimierung Eingriff FFH-Gebiet „Mittelrhein“, Ehrenthaler Werth, Auwald).

4.) Zur Vereinbarkeit der Umsetzung der Raumordnungslinie im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren mit Z 109 des LEP IV (Hochwasserschutz) und mit Z 67 des RROP (Vorranggebiet Hochwasserschutz) sowie mit dem Überschwemmungsgebiet des Rheins ist für das Vorhaben ein hydraulischer Nachweis darüber zu erbringen, dass das Abflussverhalten des Rheins (vor allem bei Hochwasserereignissen) durch die Widerlager und die Brückenpfeiler nicht negativ beeinträchtigt wird und eine Gefährdung der angrenzenden bestehenden Bebauung (vgl. § 78 Wasserhaushaltsgesetz) ausgeschlossen wird. Durch das Vorhaben darf kein Hochwasserrückhalteraum verloren gehen bzw. der Verlust an Rückhalteraum muss ausgeglichen werden. Der tatsächliche Retentionsraumverlust des Vorhabens ist über eine Wasserspiegellagenberechnung zu ermitteln. Die weitere Planung ist mit der SGD Nord als obere Wasserbehörde abzustimmen.

5.) Zur Vereinbarkeit der Umsetzung der Raumordnungslinie im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren mit Z 103 des LEP IV (Schutz der natürlichen Grundwasserverhältnisse) ist eine bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Vorhaben auszuschließen. Im weiteren Verfahren sind dahingehend die Wasserbehörden der Kreisverwaltungen Rhein-Lahn-Kreis und Rhein-Hunsrück-Kreis sowie der SGD Nord einzubinden und deren Stellungnahmen Rechnung zu tragen.

6.) Zur Vereinbarkeit der Umsetzung der Raumordnungslinie im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren mit Z 111 des LEP IV (Niederschlagswasser) hat die Beseitigung des Niederschlagswassers unter Berücksichtigung der §§ 5 und 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und des § 13 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) zu erfolgen. Für potenziell verunreinigtes Niederschlagswasser ist die sachgerechte Wiedereinleitung in den natürlichen Wasserkreislauf nach dem DWA-Regelwerk M 153 bzw. A 102 zu ermitteln. Ggf. werden für anfallendes Niederschlagswasser Rückhalteeinrichtungen zum Ausgleich der Wasserführung sowie eine Vorbehandlung vor Einleitung in den Rhein erforderlich.

7.) Zur Vereinbarkeit der Umsetzung der Raumordnungslinie im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren mit den Bestimmungen des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz ist den darin enthaltenen Anforderungen (v.a. I.1.1 Z - Hochwasserrisiko, I.2.1 Z - Starkregen, II.1.3 - Wasserversickerungs- und haltevermögen) bei der Konkretisierung des Vorhabens und der Erarbeitung der Antragsunterlagen für das folgende Planfeststellungsverfahren unter Einbindung der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörden Rechnung zu tragen.

8.) Den Anforderungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, dargelegt in der Stellungnahme des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) des Rheines vom 17.11.2022 ist bei der Umsetzung der Raumordnungslinie im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen. Im weiteren Verfahrensgang ist ein internationales Zustimmungsverfahren über die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) durchzuführen. Es wird daher empfohlen, das WSA Rhein umfassend und eng über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren, damit die ZKR rechtzeitig von dort mit einbezogen werden kann. Das WSA Rhein ist in die weitere Konkretisierung des Vorhabens auch unter dem Aspekt der erforderlichen Abstimmung mit dem dortigen Projekt „Abladeoptimierung Mittelrhein'' eng und frühzeitig einzubinden.

Hinweise:

1) Die Raumordnungslinie ist im raumordnerischen Maßstab festgelegt.

2) Im Hinblick auf die für das Planfeststellungsverfahren erforderliche Konkretisierung der naturschutzfachlichen Unterlagen wird insbesondere bezüglich der Gutachten zum Artenschutz auf die Hinweise zu Ergänzungen und Vertiefungen (z.B. Haselhuhn, Wildkatze, Schmetterlinge, Fische, Neunaugen, Bachmuscheln) sowie auf Anregungen zum Kompensationskonzept (Integration von Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse und Nistmöglichkeiten für Vögel bei der Bauwerksplanung) aus den Stellungnahmen der Naturschutzbehörden und -verbänden verwiesen.

3) Die im Erläuterungsbericht und in den umweltfachlichen Untersuchungen (Anlage 19) genannten Bezeichnungen der betroffenen Bodenschutzflächen sind nicht korrekt aus der Stellungnahme des Referates 32 der SGD Nord vom 12.04.2021 übernommen worden.

4) Zeitliche Nutzungseinschränkungen sind bei der Antragsvariante durch Hochwasserereignisse bereits geringer Jährlichkeit zu erwarten.

5) Im Rahmen des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens sind die Zu- und Abfahrten auf beiden Rheinseiten, die Verkehrsführung zu den Höhengemeinden sowie der Anschluss an das Verkehrsnetz für die konkrete Ausführungsplanung aktualisiert und vertieft zu untersuchen ggf. erforderliche Maßnahmen (z.B. Verkehrslenkungsmaßnahmen, aktive/ passive Lärmschutzmaßnahmen) in die weitere Projektentwicklung einzubeziehen. Auf Ebene des ROV haben sich keine Erfordernisse für Ausbaumaßnahmen im Bestandsnetz ergeben.

6) Es soll darauf hingewirkt werden, dass mit Realisierung des Vorhabens abgestimmte ÖPNV-Linienkonzepte der Landkreise Rhein-Hunsrück und Rhein-Lahn und fest vertaktete ÖPNV-Anbindungen über den Rhein hinweg umgesetzt werden.

7) In die weitere Vorhabenkonkretisierung ist eine optimale Fuß- und Radwege-ührung zu integrieren.

8) Bezüglich der bei Umsetzung der Raumordnungslinie erforderlichen Kreuzungsmaßnahmen (Brückenbauwerk oder Tunnelbauwerk) mit der Bahnlinie muss vor Baubeginn zwischen dem Antragsteller und der DB Netz AG eine Kreuzungsvereinbarung nach EKrG, ggf. eine Planungsvereinbarung und eine Baudurchführungsvereinbarung abgeschlossen werden. Die Antragsunterlagen für die Kreuzungsmaßnahmen bedürfen der frühzeitigen Abstimmung mit der Deutschen Bahn AG, der DB Immobilien. Die gemäß Landesbauordnung festgesetzten Abstandflächen zu dem Bahngelände müssen eingehalten werden. Die Standsicherheit, Funktionsfähigkeit der Bahnanlagen und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes sind jederzeit zu gewährleisten. Die Sichtverhältnisse auf die Signale und Bahnanlagen müssen jederzeit gewährleistet werden. Der Zugang zu den Bahnanlagen muss jederzeit für Prüfungen oder Instandhaltungsarbeiten, Rettungs und Notfallmanagement gewährleistet sein. Während der Arbeiten muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass durch die Bauarbeiten der Gefahrenbereich der Gleise, einschließlich des Luftraumes, nicht berührt wird. Das Baufeld ist in Gleisnähe so zu sichern, dass keine Baufahrzeuge, Personen oder Geräte unbeabsichtigt in den Gefahrenbereich gelangen könnten. Auf oder im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften muss jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet werden. Evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen müssen umgelegt oder gesichert werden. Die anfallenden Kosten hat der Bauherr zu tragen. Bei Einbeziehung von Grundstücken der DB AG ist vor Rechtskraft des Planfeststellungsverfahrens eine Kaufanfrage für das gewidmete Bahngelände zu stellen.

9) Die Raumordnungslinie liegt im Bereich alter Bergwerksfelder. Im weiteren Verfahrensgang sind diesbezüglich das LGB sowie die Eigentümer zu beteiligen. Zudem liegen dem LGB Hinweise zu ehemaligem Bergbau auf Erze in den Gemeinden St. Goar/ St. Goarshausen vor. Bei der Aufbereitung der Roherze sind stark metallhaltige Aufbereitungsrückstände angefallen, die in der Regel ortsnah ungesichert abgelagert worden sind. Konkrete Angaben über Kontaminationsbereiche, Schadstoffspektren etc. liegen dem LGB nicht vor. In diesen Ablagerungen könnten die nutzungsbezogenen Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung erfahrungsgemäß deutlich überschritten werden.

10) Für das weitere Verfahren sind Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die zu erwartenden Baugrundverhältnisse dürften typisch für das Rheinische Schiefergebirge sein. Die devonischen Gesteine könnten stark veraltet, gestört, bereichsweise deutlich aufgelockert, von offenen Klüften und Störungen durchzogen sein. Der Festgesteinsuntergrund wird von quartären Deckschichten in wechselnden Mächtigkeiten überlagert. In Tallage sind die Ablagerungen des Rheins zu erwarten. Auf den Hangflanken können teilweise Hanglehme/ Hangschutt oder älteren Terrassen anstehen. Bei Eingriffen in den Baugrund sind die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen.

11) Im Bereich der Raumordnungslinie besteht der Verdacht auf archäologische Fundstellen. Dementsprechend könnten bei Bodeneingriffen bisher unbekannte archäologische Denkmäler zu Tage treten, die vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen fachgerecht untersucht werden müssen. Aus dem Bereich der geplanten Auffahrrampe B 42 liegen aus dem Rheinbett (geborgen bei Niedrigwasser) archäologisch relevante Lesefunde vor. Entsprechend müssen die Erdarbeiten in diesem Bereich durch einen Mitarbeiter der Landesarchäologie Koblenz begleitet werden. Gleiches gilt für die geplante Auffahrrampe B9. Hier ist mit Resten frühgeschichtlicher Straßentrassen zu rechnen. Zudem handelt es sich im Bereich des Rheinischen Schiefergebirges um potenziell fossilführende Gesteine.

12) Bei der weiteren Konkretisierung des Vorhabens und der Erarbeitung der Antragsunterlagen für das folgende Planfeststellungsverfahren sind die Anforderungen, die sich aus den in der Raumverträglichkeitsstudie aufgeführten Grundsätzen der Raumordnung aus LEP IV und RROP ergeben, sowie die weiteren Hinweise in den Stellungnahmen im Rahmen des ROV im Hinblick auf v.a. methodische Anforderungen, Aktualisierungen und Konkretisierungen zu prüfen. Auf § 13 Klimaschutzgesetz wird hingewiesen.

Dieser ROE ist im Rahmen des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigen.

Die Raumordnungslinie ist dem beigefügten Standortplan (Abschnitt E) zu entnehmen.

Das Benehmen mit der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald wurde gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 LPlG hergestellt.

Dieser raumordnerische Entscheid stellt sich als sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG dar. Er hat gegenüber dem Träger der Planung oder Maßnahme und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften (siehe § 17 Abs. 11 LPlG).

Das ROV für eine Mittelrheinquerung zwischen St. Goar und St. Goarshausen ist damit abgeschlossen.

3. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 LPlG hiermit ortsüblich bekannt gemacht und kann ab dem 14.07.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Friedrichstraße 12, 56338 Braubach, Zimmer 14 während der Dienststunden

Montag bis Mittwoch von 8:00 - 12:00 Uhr

und 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag von 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr

eingesehen werden.

St. Goarshausen, 07.07.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
Mike Weiland, Bürgermeister