Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Loreley erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderatentscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung diese Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde Loreley liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(7) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Die Bildung der Ausschüsse wird vom Verbandsgemeinderat im Einzelnen beschlossen. Er bestimmt das Nähere über die Anzahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie über deren Zusammensetzung und Mitgliederzahl.
Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und / oder Auszahlungen bis 5.000 €; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000 €; |
| 3. | Aufnahme von Krediten bei Bedarf im Rahmen der in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge. Dies gilt auch für die Aufnahme von Darlehen bei Prolongationen und Umschuldungen von bestehenden Darlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfristen. Der Verbandsgemeinderat ist hierüber entsprechend zu informieren; |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000 €; |
| 5. | unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 50.000 €; |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Die Verbandsgemeinde Loreley hat bis zu 3 ehrenamtliche Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der VerbandsgemeindeLoreley werden keine Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 30 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 5 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen höchstens um 4 Fraktionssitzungen übersteigen.
(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung insgesamt in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz im Verbandsgemeinderat.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Verbandsgemeinderates oder der VerbandsgemeindeLoreley erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so wird auf Antrag die Aufwandsentschädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes gemäß § 6 Abs. 2 gewährt.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Im Vertretungsfall sind die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 LRKG zu erstatten; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2023 (GVBl. Nr. 23 S. 410), in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
| 1. | der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter; |
| 2. | der ehrenamtliche Wehrführer sowie seine ständigen Vertreter; |
| 3. | die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören: |
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| a) die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihre ständigen Vertreter; |
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| b) die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden); |
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| c) die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten; |
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| d) die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr; |
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| e) die ehrenamtlichen Gerätewarte; |
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| f) die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
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| g) die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. | den ehrenamtlichen Wehrleiter |
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| 80 % des Höchstsatzes, zzgl. einem Zuschlag von 10,00 € je Feuerwehreinheit; |
| 2. | den ehrenamtlichen Wehrführer |
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| in nach Risikoklasse B1 eingestuften Städten und Gemeinden und ohne Atemschutz 65,00 €, zzgl. einem Zuschlag von 15,00 € je weiterem Feuerwehrstandort; |
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| in nach Risikoklasse B1 eingestuften Städten und Gemeinden und mit Atemschutz 89,00 €, zzgl. einem Zuschlag von 15,00 € je weiterem Feuerwehrstandort; |
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| in nach Risikoklasse B2 eingestuften Städten und Gemeinden 113,00 €; |
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| in nach Risikoklasse B3 eingestuften Städten und Gemeinden 137,00 €; |
| 3. | Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind 50,00 €; |
| 4. | ehrenamtliche Gerätewarte |
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| für die VG Gerätewarte 105,00 €; |
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| für die VG Atemschutzgerätewarte 129,00 €; |
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| für den Leiter der Atemschutzgerätewarte 156,00 €; |
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| für die Gerätewarte der Stützpunktwehren Braubach und St. Goarshausen 81,00 €; |
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| für die örtlichen Gerätewarte / Atemschutzgerätewarte 23,00 €; |
| 5. | die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen 53,00 € für die Jugendfeuerwehr; |
| 6. | Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung 91,00 € und |
| 7. | Feuerwehrangehörige |
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| für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (IuK) 91,00 €; |
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| für den Leiter der IuK 194,00 €. |
Die ständigen Vertreter der in Nummern 1 bis 3 genannten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils die Hälfte der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung des Ausbilders / Brandschutzerziehers beträgt je Ausbildungsstunde 18,00 €.
(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten eine Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 13,00 €.
(6) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Eine Aufwandsentschädigung erhalten zusätzlich:
Die Feuerwehrangehörigen, welche zur Unterstützung der VG Gerätewarte die Geräteprüfung eigenverantwortlich durchführen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt pro geprüfter Feuerwehreinheit 35,00 €.
(8) Für die notwendige Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen erhalten die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auf Antrag Verdienstausfall. Der Verdienstausfall bei Arbeitnehmern bemisst sich nach § 13 Absätze 2 und 3 LBKG. Der pauschalierte Stundenbetrag für Feuerwehrangehörige, die nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 13 Abs. 2 LBKG sind, wird auf 30,00 Euro festgesetzt. Der Verdienstausfall ist dem Grunde nach nachzuweisen oder glaubhaft zu versichern.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.06.2019 sowie die 1. Änderungen vom 19.02.2021 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.