Der Ortsgemeinderat Dahlheim hat in seiner Sitzung am 24.05.2023 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Beierwiese“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. In der Abbildung ist der aktuell gültige Bebauungsplan dargestellt (roter Rahmen) sowie der Geltungsbereich der 1. Änderung (blaue Punktierung).
Durch den vorliegenden Änderungsentwurf zum Bebauungsplan „Beierwiese“ sollen zwei Teilbereiche überplant werden. Im derzeit gültigen Bebauungsplan ist auf den überplanten Geländebereichen das Gemeindehaus und eine Fläche für einen Kindergarten der Ortsgemeinde Dahlheim vorgesehen. Aufgrund von geänderten nutzungsbedingten Notwendigkeiten wird eine bauliche Erweiterung des Bestands erforderlich. Die geplante Änderung beinhaltet in einem ersten Abschnitt eine Vergrößerung der Baufenster im Bereich des Gemeindehauses. Hier soll im Osten des Gemeindehauses die Schaffung eines barrierefreien Zugangs in Form einer Rampe legalisiert werden und die Voraussetzungen zum Bau einer Doppelgarage sowie zur Anlage von Stellplätzen für die Feuerwehrkapelle geschaffen werden. In einem zweiten Abschnitt der Änderung soll die überbaubare Fläche für den Neubau des Kindergartens aufgrund geänderter Rahmenbedingungen vergrößert werden. In einem weiteren Abschnitt des Änderungsbereichs wird das durch eine wasserrechtliche Fachplanung neu erstellte Einlaufbauwerk für den Eisenbach neu dargestellt. Dieses musste nach Starkregenereignissen im Mai 2016 umgebaut werden. Die beabsichtigte Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung und stellt damit einen Bebauungsplan der Innenentwicklung dar. Die Aufstellung erfolgt gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Für den vorliegenden Bebauungsplan wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB angewendet. Daher wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen und einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Ein Erfordernis zum naturschutzrechtlichen Ausgleich besteht nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 nicht. Trotzdem werden die derzeit im Plangebiet festgesetzten Kompensationsmaßnahmen und grünordnerischen Festsetzungen die durch diese Änderung entfallen an anderer Stelle neu dargestellt. Im vorliegenden Verfahren wird die Form der einstufigen Bürgerbeteiligung praktiziert, da die Gemeinde auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 (1) BauGB verzichtet. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgt nach den Grundzügen des § 4 (2) BauGB. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird gemäß den Vorgaben des § 3 (2) BauGB vollzogen. Die o. g. Beteiligungsverfahren werden nach § 4a (2) BauGB gleichzeitig durchgeführt.
Die Ortsgemeinde Dahlheim hat den Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt. Weiterhin hat sie den Beschluss der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB für die Bebauungsplanänderung gefasst. Die Unterlagen zur Bebauungsplanänderung werden in der Zeit vom 28.07.2023 bis einschließlich 28.08.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Friedrichsstraße 12, 56338 Dahlheim, Zimmer 14 während der Dienststunden
Montag bis Mittwoch von 8:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag von 8:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
öffentlich ausgelegt. Zusätzlich werden die Unterlagen in digitaler Form über die Homepage der Verbandsgemeinde Loreley (www.vg-loreley.de) in der Rubrik „Verwaltung“ à „Öffentliche Bekanntmachungen“ à „Städte und Gemeinden“ zu finden sein.
Während der Offenlage können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nur fristgerechte, d.h. während der Offenlagefrist vorgebrachte Anregungen haben Anspruch auf Prüfung.