Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| 2024 | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.987.200 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.915.350 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 71.850 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 118.150 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 68.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -68.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -50.150 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
— 2024
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite auf — 68.000 €
Zusammen auf — 68.000 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.600.000 €.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
— 2024
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| - | Grundsteuer A — 345 v. H. |
| - | Grundsteuer B — 465 v. H. |
| - | Gewerbesteuer — 392 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - | für den ersten Hund — 70 € |
| - | für jeden weiteren Hund — 150 € |
| - | für jeden gefährlichen Hund — 650 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| - | Hebesatz Tourismusbeitrag : 9,50 % |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 2.348.024 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 2.451.824 € und zum 31.12.2024 2.523.674 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 mit dem Haushaltsplan 2024 und seinen Anlagen der Stadt Kaub wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 05.01.2024 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Wir erteilen unsere Genehmigung
Gemäß § 94 Abs. 4 GemO bedarf der in der Haushaltssatzung festgelegte Gesamtbetrag der Investitionskredite und der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Kredite dürfen nach § 94 Abs. 4 GemO nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Daher sind vorhandene Finanzmittel (z.B. liquide Mittel, freie Finanzspitze) vorrangig zur Finanzierung der Investitionsauszahlungen einzusetzen soweit keine Liquiditätsverschuldung vorhanden ist.
Jede kommunale Gebietskörperschaft entscheidet grundsätzlich selbst über die Finanzierung ihrer Investitionsauszahlungen, soweit diese durch andere Einzahlungen (z. B. Zuwendungen) nicht gedeckt sind. Bei einer Finanzierung mit Investitionskrediten hat nach § 103 Abs. 2 GemO die Aufsichtsbehörde die vorgesehene Kreditaufnahme unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht in Einklang steht und insofern eine geordnete Haushaltswirtschaft gefährdet. Als ein Indikator für die dauernde Leistungsfähigkeit kann u. a. die Berechnung der sogenannten „Freie Finanzspitze“ herangezogen werden.
Die von der Stadt Kaub vorgelegte Berechnung der sog. „freien Finanzspitze“ weist für die Haushaltsjahre 2024 bis 207, ausgenommen dem Jahr 2025, eine dauernde Leistungsfähigkeit aus.
Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
Die Stadt Kaub bleibt im Rahmen ihrer eigenen Finanzhoheit weiterhin aufgefordert, die Deckung des kommunalen Eigenanteils im Haushalt, sowie die aus den geplanten Maßnahmen entstehenden Folgekosten, und evtl. anfallenden Mehrkosten, unter Anwendung der anerkannten Haushaltsgrundsätze sicherzustellen.
Sollten keine Inlandkredite aufgenommen werden, so ist jedoch eine Kreditaufnahme auf die Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft beschränkt.
Liquiditätssicherung:
Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
bzw. der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse gemäß § 68 Abs. 4 GemO bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 95 Abs. 4 Nr. 3 GemO). Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung gegenüber der Verbandsgemeinde als Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 1.600.000,00 € festgesetzt.
Nach § 105 Abs. 2 GemO sollen die Einzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätsverbindlichkeiten lediglich den verzögerten Eingang von Deckungsmitteln innerhalb eines Haushaltsjahres überbrücken und dürfen regelmäßig nicht als Deckungsmittel herangezogen werden. Eine andere Handhabung würde dazu führen, dass Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen durch die Aufnahme von Liquiditätskrediten finanziert würden. Dies stellt einen Verstoß gegen§ 105 GemO dar, der kommunalaufsichtlich zu beanstanden wäre.
Nach § 105 Abs. 4 GemO soll die Gemeinde ihre zum 31.12.2023 bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse ratierlich oder in Annuitäten bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 tilgen. Die von der Gemeinde nach dem 31.12.2023 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung und die nach diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse sollen innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden.
Ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, 22.07.2024 bis Dienstag, 30.07.2024
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,
| Montag bis Mittwoch | von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr, |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr und |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
zur Einsicht öffentlich aus.