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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kestert für die Jahre 2023 und 2024 vom 18.07.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 500.000 € (2023) und 500.000 € (2024).

§ 4 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 5 Steuersätze

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 2.147.211 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 2.070.611 €. und zum 31.12.2023 2.149.311 € sowie zum 31.12.2024 2.167.311 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 € (2023) und 1.500 € (2024) überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen

Ortsgemeinde Kestert, den 18.07.2023
Uwe Schwarz, Ortsbürgermeister
Hinweis:

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 mit dem Haushaltsplan 2023 und 2024 und seinen Anlagen der Ortsgemeinde Kestert wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 23.12.2022 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Wir erteilen unsere Genehmigung:

1.

zu dem Gesamtbetrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen 2024 erforderlich ist, in Höhe von 3.500,00 €. Für das Haushaltsjahr 2023 ist keine Kreditaufnahme vorgesehen,

2.

zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12.2023, in Höhe von 500.000,00 €,

3.

zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12.2024, in Höhe von 500.000,00 €.

Alle vorstehenden Genehmigungen erfolgen unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen und dass vorhandene liquide Mittel vorrangig von einer Kreditaufnahme von einer Kreditaufnahme zur Finanzierung eingesetzt werden, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist.

Gemäß § 94 Abs. 4 GemO bedarf der in der Haushaltssatzung festgelegte Gesamtbetrag der Investitionskredite der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

Kredite dürfen nach § 94 Abs. 4 GemO nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Daher sind vorhandene Finanzmittel (z. B. frei Finanzspitze) vorrangig zur Finanzierung der Investitionsauszahlungen einzusetzen.

Jede kommunale Gebietskörperschaft entscheidet grundsätzlich selbst über die Finanzierung ihrer Investitionsauszahlungen, soweit diese durch andere Einzahlungen (z. B. Zuwendungen) nicht gedeckt sind. Bei einer Finanzierung mit Investitionskrediten hat nach § 103 Abs. 2 GemO die Aufsichtsbehörde die vorgesehene Kreditaufnahme unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht in Einklang steht und insofern eine geordnete Haushaltswirtschaft gefährdet. Als ein Indikator für die dauernde Leistungsfähigkeit kann u. a. die Berechnung der sogenannten „Freie Finanzspitze" herangezogen werden.

Die von der Ortsgemeinde Kestert vorgelegte Berechnung der sog.,,freien Finanzspitze" weist für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 eine dauernde Leistungsfähigkeit aus.

Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

Sollten keine lnlandkredite aufgenommen werden, so ist jedoch eine Kreditaufnahme auf die Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft beschränkt.

Ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 31.07.2023 bis Dienstag, 08.08.2023, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,

Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

und 13.30 bis 16.00 Uhr,

Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

und 13.30 bis 18.00 Uhr

und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur Einsicht öffentlich aus.

St. Goarshausen, den 18.07.2023
Mike Weiland, Bürgermeister