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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 30/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Betreuungsordnung an Grundschulen in der Verbandsgemeinde Loreley

§ 1

Träger und Aufgaben

(1) Die Verbandsgemeinde Loreley bietet als Träger der Grundschule Braubach, Dachsenhausen, Dahlheim, Kamp-Bornhofen und Osterspai ein unterrichtsergänzendes und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) für die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen an.

Die „Betreuende Grundschule“ hat die Aufgabe die Betreuung von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb von Ferienzeiten zu gewährleisten.

Die Betreuung verfolgt zwar keinen pädagogischen Auftrag, bemüht sich jedoch, diesen bestmöglich in der Betreuungszeit einzubringen.

Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz (Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen des MBWWK vom 1. August 2014, Amtsblatt S. 224).

Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes an der Grundschule erfolgt ab der Mindestteilnehmerzahl von acht Kindern.

Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.

Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt.

(2) Den Einsatz der Betreuungskräfte organisiert der Träger. Er ist bestrebt, dass auch bei kurzfristigem Ausfall einer Betreuungskraft die Betreuung der Gruppe durch eine Ersatzkraft gewährleistet ist

§ 2

Aufnahme und Abmeldung

(1) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die „Betreuende Grundschule“ erfolgt für ein Schuljahr (1.8. bis 31.7.) nach ordnungsgemäßer Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten bei dem Schulträger.

Mit der Anmeldung und dem Erreichen der Mindestteilnehmerzahl (8 Kinder) kommt das Betreuungsangebot zustande und der Vertrag gilt als geschlossen.

Der Vertrag erlischt, ohne dass ein Kündigungsgrund vorliegt, wenn die Schule kein Betreuungsangebot mehr zur Verfügung stellen kann, unüberbrückbare Personalengpässe entstehen oder zu wenige Teilnehmer sich anmelden.

Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung sind:

  • Aufnahmebogen (dieser muss vollständig ausgefüllt und von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unterschrieben sein)

  • SEPA-Lastschriftmandat

Der Vordruck für die Anmeldung ist im Schulsekretariat, bei der Verbandsgemeinde Loreley oder auf der Internetseite der Verbandsgemeinde erhältlich.

(2) Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze.

(3) Der Vertrag kann vorzeitig von beiden Parteien schriftlich innerhalb einer Frist von 8 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Die Vertragspartei kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Verzug aus dem Einzugsbereich der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel

  • erhebliche Änderungen der Arbeitszeiten eines Erziehungsberechtigten

  • Änderungen der Betreuungszeiten im laufenden Schuljahr

(4) Ausschlussgründe

Ein Kind kann von der Teilnahme an der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn

  • durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht

  • andere Personen durch das Verhalten des Kindes gefährdet sind

  • die Einrichtung dem Kind nicht gerecht werden kann

  • die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Monate in Verzug sind

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, kann der Ausschluss umgehend erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 54 ff. Grundschulordnung Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.

§ 3

Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten.

Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes.

Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für die Wege von der Grundschule nach Hause sind es die Erziehungsberechtigten.

Sollten Kinder die Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Erziehungsberechtigten.

Die Abholzeiten nach der Betreuung sind einzuhalten. Falls es einmal zu einer Verzögerung kommen sollte, müssen die Erziehungsberechtigten die Betreuungskräfte frühzeitig informieren.

Einen Individuellen Anspruch auf Verlängerung der Betreuungszeit entsteht dadurch nicht.

(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.

(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.

(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.

§ 4

Betreuungszeiten

Betreuungszeiten werden für das Schuljahr wie folgt festgesetzt:

1) Marksburgschule Braubach

An Schultagen von 7.00 bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr 14.00 Uhr, freitags an Schultagen zusätzlich von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr

2) Grundschule Dachsenhausen

An Schultagen von 12.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags von 12.00 bis 14.00 Uhr

3) Grundschule Dahlheim

An Schultagen von 7.00 bis 8.00 Uhr und von 12.00 bis 15.30 Uhr

4) Grundschule Kamp-Bornhofen

An Schultagen von 7.00 bis 8.00 Uhr und von 12.00 bis 14.00 Uhr

5) Grundschule Osterspai

An Schultagen von 12.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags von 12.00 bis 14.00 Uhr

§ 5

Beitragsbemessung und Beitragszahlung

An allen Schulstandorten gelten folgende monatliche Betreuungskosten:

Frühbetreuung (7.00 bis 8.00 Uhr): 16,40 €

Mittagsbetreuung (12.00 bis 14.00 Uhr): 32,80 €

Nachmittagsbetreuung (14.00 bis 16.00 Uhr): 32,80 €

(Dahlheim 14.00 bis 15.30 Uhr: 24,60 €)

Es wird darauf hingewiesen, dass Preisanpassungen auch zum Schulhalbjahr erfolgen können.

Die genannten Beträge sind für das jeweilige Schuljahr für 11 Beitragsmonate zu entrichten. Erster Beitragsmonat ist der Monat des Schulbeginns.

Diese Regelung gilt entsprechend bei einer Teilnahme im laufenden Schuljahr. Letzter Beitragsmonat für alle Teilnehmer ist der 10. Monat auf den Monat des Schulbeginns.

Der Beitrag wird jeweils zum 15. eines Monats eingezogen, für zurückliegende Monate zum 15. des Folgemonats.

§ 6

Teilnahme am Mittagessen

Für die Kinder, die an der Betreuung teilnehmen, besteht die Möglichkeit, an den Schulen, an denen ein Mittagessen angeboten wird, daran teilzunehmen.

Die Anmeldung und Abrechnung für das Mittagessen erfolgen nicht über die Betreuende Grundschule.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Betreuungsordnung tritt zum Schuljahresbeginn 2025/2026 in Kraft.

St. Goarshausen, 15.07.2025
i. V. Holger Puttkammer
Erster Beigeordneter